Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland, Änderung der Wahlordnung, Änderung der Geschäftsordnung der Ausschüsse und Projektgruppen der EJiR |
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Antragsteller*in: | David Offermanns (Vorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 28.09.2024, 14:04 |
Ä2 zu A3: Änderung der Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland, Änderung der Wahlordnung, Änderung der Geschäftsordnung der Ausschüsse und Projektgruppen der EJiR
Antragstext
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§ 2 Beschlussfähigkeit[Leerzeichen]
- Die ordentliche DK ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- In Fällen des §1 Abs. 3 ist die DK beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der DK.
Von Zeile 28 bis 29 löschen:
- Später eingehende Anträge behandelt die Delegiertenkonferenz nur, wenn sie deren besondere Dringlichkeit anerkennt. (Dringlichkeitsanträge)
.
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§4 Anträge zur Geschäftsordnung
In Zeile 48:
§ 45 Abstimmungen
Die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz sowie die Geschäftsordnung der
Ausschüsse und Projektgruppen der Evangelischen Jugend im Rheinland werden wie
vorgeschlagen geändert.
Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland
§ 1 Zusammenkunft
- Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland (DK) tritt
in der Regel zweimal im Jahr zusammen, und zwar im Frühjahr jeweils am
Samstag und Sonntag des zweiten Märzwochenendes und im Herbst am Samstag
und Sonntag des letzten vollständigen Wochenendes im September.
- Die Delegiertenkonferenz wird vom Vorstand der Evangelischen Jugend im
Rheinland (Vorstand) einberufen.
- Auf Antrag von mindestens 15 entsendenden Stellen gem. §4 Abs. 3 Nr.1 der
Ordnung der Ev. Jugend im Rheinland ist spätestens vier Wochen nach
Eingang des Antrages die DK durch die Vorsitzenden zu einer
außerordentlichen Tagung einzuberufen.
- Die Mitglieder sind rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vorher, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In den Fällen des
Abs. 3 kann von dieser Regel abgewichen werden.
- Während der Tagungen der Delegiertenkonferenz wird eine Kinderbetreuung
angeboten. Die Kosten werden von der Delegiertenkonferenz getragen.
§ 2 Beschlussfähigkeit
- Die ordentliche DK ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- In Fällen des §1 Abs. 3 ist die DK beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der DK.
§ 3 Anträge
- Anträge an die Delegiertenkonferenz müssen mindestens sechs Wochen vorher
dem Vorstand und vier Wochen vorher den Mitgliedern der
Delegiertenkonferenz schriftlich begründet vorliegen. Anträge werden den
Mitgliedern durch den Vorstand mit der Einladung zur Delegiertenkonferenz
zugesandt.
- Später eingehende Anträge behandelt die Delegiertenkonferenz nur, wenn sie
deren besondere Dringlichkeit anerkennt. (Dringlichkeitsanträge).
- Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand sowie die Ausschüsse
der Delegiertenkonferenz.
§4
Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort bei Meldung behandelt und bei
Gegenrede sofort abgestimmt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.
- Derselbe Antrag zur Geschäftsordnung kann zu jedem Punkt der Tagesordnung
nur einmal gestellt und abgestimmt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können insbesondere sein:
- Antrag auf Vertagung;
- Antrag auf Beendigung der Diskussion;
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
- Antrag auf Schließung der Redeliste;
- Antrag auf Wiederaufnahme der Diskussion;
- Antrag auf Veränderung der Tagesordnung;
- Beantragung einer Pause/ Unterbrechung der Diskussion.
- Wer zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag zur Geschäftsordnung mehr
stellen.
§ 45 Abstimmungen
- Die DK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss
nicht zustande gekommen.
- Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der
Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit.
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(1) Die DK wird von den Vorsitzenden geleitet.
(2) Stellvertretung durch andere Mitglieder des Vorstandes ist möglich
§ 6 Ausschüsse und Projektgruppen
- Die DK kann Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl sie vor der
Einsetzung jeweils festlegt. Sie sollen in der Regel nicht mehr als zwölf
Mitglieder haben.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Ausschüsse und
Projektgruppen in der durch die DK zuletzt beschlossenen Fassung.
§ 7 Wahlordnung
Wahlordnung der Delegiertenkonferenz der Ev. Jugend im Rheinland
(1) Bildung eines Wahlausschusses
Zu Beginn jeder Tagung, bei der Wahlen durchzuführen sind, wählt die
Delegiertenkonferenzaus ihrer Mitte einen fünf- köpfigen Wahlausschuss.
- Dem Wahlausschuss können nur Personen angehören, die nicht für ein Amt
kandidieren.
- Ämter im Sinne dieser Ordnung sind die des bzw. der Vorsitzenden, der
stellvertretenden Vorsitzenden sowie die der Mitglieder des Vorstandes der
Evangelischen Jugend im Rheinland.
- Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Diese*r ist
zugleich Wahlleiter*in.
(2) Wahlvorschläge
(a) Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss einzureichen. Die Kandidierenden
erklären darin schriftlich die Bereitschaft zur Kandidatur.
(b) Der Wahlausschuss überprüft die eingegangenen Vorschläge. Er achtet
insbesondere darauf, dass die in der Ordnung der Evangelischen Jugend im
Rheinland festgesetzten Quoten und Regularien eingehalten werden.
(c) Der Wahlausschuss kann die Vorschläge der Delegiertenkonferenz um eigene
ergänzen.
(3) Allgemeines Wahlverfahren
(a) Der* oder die* Wahlleiter*in eröffnet den jeweiligen Wahlgang.
Mit Ausnahme der Wahlen zum Vorstand kann der Wahlausschuss die Blockwahl
vorschlagen, wenn die Zahl der zur Wahl stehenden Personen der Zahl der zu
besetzenden Positionen entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass der
Grad des zu erwartenden Einvernehmens dem der Einzelabstimmung gleichkommt. Das
Blockwahlverfahren darf nicht angewendet werden, wenn mindestens ein
stimmberechtigtes Mitglied der DK gegen den Vorschlag des Wahlausschusses
Widerspruch erhebt.
Bei der Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jedes
Mitglied kann nur für oder gegen alle zur Wahl stehenden Personen stimmen.
(b) Zu Beginn des Wahlgangs werden die Namen der aktuell kandidierenden
verlesen. Anschließend wird die Möglichkeit für die Abgabe weiterer Kandidaturen
gegeben. Nach dieser Phase wird die Kandidierendenliste für diesen Wahlgang von
dem*der Wahlleiter*in geschlossen.
(c) Den Kandidierenden wird die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung
gegeben. Anschließend haben die Delegierten jeweils die Möglichkeit Fragen an
die Kandidierenden zu stellen.
(d) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der DK findet im Anschluss eine
Aussprache über die Kandidierenden (Personaldebatte) unter Ausschluss sowohl der
Öffentlichkeit als auch der Kandidierenden statt. An einer Personaldebatte
nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder der DK teil.
(e) Im Anschluss findet die Wahl durch Stimmabgabe in der Regel in
elektronischer Form statt. Auf die Verwendung eines der allgemeinen Anschauung
nach geeigneten Datenverarbeitungssystems ist durch den Wahlausschuss zu achten.
In der Regel gilt das durch die DK genutzte System elektronische System für
Abstimmungen als geeignet.
(f) Bei Durchführung einer elektronischen Wahl gilt der entsprechende Zugang zum
Datenverarbeitungssystem gem. Abs. 5 als Ausweis der Wahlberechtigung. Ansonsten
gilt die Stimmkarte als Ausweis.
(g) Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist
eine Wahl nicht zustande gekommen.
(h) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Zahl
der abgegebenen Stimmen mit.
(i) Stehen für ein Mandat mehrere Kandidaten zur Verfügung und findet keiner der
Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt. Findet auch dann
keiner der Kandidierenden die Mehrheit der Stimmen, ist die Wahl nicht zustande
gekommen. Der Wahlgang endet in diesem Fall mit der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses.
(j) Sofern eine Wahl zustande gekommen ist, bittet der Wahlleiter die
gewählte(n) Person(en), mündlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. In
Abwesenheit Gewählte werden schriftlich gebeten, die Annahme der Wahl
unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des auf den Wahlakt folgenden siebten
Tages in Textform zu erklären. Mit Annahme der Wahl endet der Wahlgang. Er kann
bis zum Eingang der Erklärung des gewählten auch über das Ende der DK hinaus
pausiert werden. Mit Eingang der Erklärung endet der Wahlgang automatisch.
§ 8 Protokoll
Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen. Dabei wird der Vorstand durch
die Geschäftsstelle unterstützt. Das Protokoll soll spätestens 6 Wochen nach
Abschluss der Delegiertenkonferenz den Mitgliedern zugesandt werden.
§ 9 Öffentlichkeit
- Die Tagungen der Delegiertenkonferenz sind öffentlich, soweit nicht im
Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
- Bei nichtöffentlicher Sitzung sind nur stimmberechtigte Mitglieder der
Delegiertenkonferenz zugelassen.
- Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an den Tagungen der
Delegiertenkonferenz teilnehmen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im
Rheinland wurde durch die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im
Rheinland am xx.xx.xxxx beschlossen und tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
Geschäftsordnung der Ausschüsse und Projektgruppen der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die durch die Delegiertenkonferenz im Rahmen der
Ordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland und der Geschäftsordnung der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland eingesetzten
Ausschüsse und Projektgruppen.
§ 2 Aufgaben der Ausschüsse und Projektgruppen
Ausschüsse und Projektgruppen arbeiten auf der Grundlage des Auftrags und
Einsetzungsbeschlusses der Delegiertenkonferenz. Der Vorstand der Evangelischen
Jugend im Rheinland kann sie darüber hinaus zur Unterstützung seiner Beratungen
und Entscheidungen um Zuarbeit bitten. Ausschüsse können in Abstimmung mit dem
Vorstand in Ergänzung ihres Arbeitsauftrages weitere Themen beraten, die mit dem
Auftrag des Ausschusses in Zusammenhang stehen.
§ 3 Tagung der Ausschüsse und Projektgruppen
1) Ausschüsse und Projektgruppen tagen jeweils mindestens einmal zwischen den
Delegiertenkonferenzen und bis zu 6 Mal im Jahr.
2) Ausschüsse und Projektgruppen können in Form einer Videokonferenz oder in
Präsenz tagen. Die organisatorische Durchführung erfolgt durch die
Geschäftsstelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- bzw.
Fördermittel.
§ 4 Vorsitz
1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden durch die Delegiertenkonferenz
gewählt. Die Mitglieder der Ausschüsse können stellvertretende Vorsitzende
wählen.
Projektgruppen wählen mit einfacher Mehrheit den Vorsitz aus ihrer Mitte.
2) Die jeweiligen Vorsitzenden leiten die Sitzungen der Ausschüsse und
Projektgruppen.
3) Sind Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird für die
jeweilige Sitzung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder eine Sitzungsleitung
bestimmt.
4) Die Vorsitzenden stellen die Tagesordnung in Zusammenarbeit mit den
Geschäftsführenden gemäß § 5 auf. Jedes Ausschussmitglied kann die Aufnahme von
Tagesordnungspunkten verlangen. Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung
können zu Beginn einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 5 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung der Ausschüsse und Projektgruppen wird durch die
Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Rheinland (Amt für Jugendarbeit der
Evangelischen Kirche im Rheinland – Kompetenzzentrum Jugend) wahrgenommen. Von
dieser Regelung kann im begründeten Fall auf Beschluss des Vorstandes abgewichen
werden.
2) Die Geschäftsführung beinhaltet insbesondere die Vor- und Nachbereitung der
Sitzung in Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden sowie in der Regel die
Protokollführung.
§ 6 Beschlüsse
1) Ausschüsse und Projektgruppen sind beschlussfähig, wenn die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen ist.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Die geschäftsführenden Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
3) Ausschüsse und Projektgruppen beschließen grundsätzlich nur in Sitzungen. In
dringenden Fällen kann auch in digitaler Beschlussfassung im Umlaufverfahren
beschlossen werden.
4) Mit Ausnahme des Finanzausschusses binden die Beschlüsse von Ausschüssen und
Projektgruppen nur das jeweilige Gremium selbst. Beschlüsse zu Positionierungen,
Resolutionen, Veröffentlichungen usw. erfolgen ausschließlich durch die
Delegiertenkonferenz oder den Vorstand auf Antrag von Ausschüssen.
§ 7 Öffentlichkeit
1) Die Sitzungen der Ausschüsse und Projektgruppen sind in der Regel nicht
öffentlich.
Ausschüsse und Projektgruppen können zu ihrer Beratung Referent*innen und Gäste
einladen. Sofern hierdurch Kosten entstehen ist dies rechtzeitig mit der
Geschäftsführung der Evangelischen Jugend im Rheinland abzustimmen.
2 Ausschüsse und Projektgruppen können mit Zustimmung des Vorstandes öffentliche
Fachtage oder Tagungen durchführen. Die organisatorische Durchführung erfolgt in
der Regel durch die Geschäftsstelle und im Rahmen zur Verfügung stehender
Haushalts- bzw. Fördermittel
§ 8 Protokolle
1) Über die Sitzungen der Ausschüsse und Projektgruppen werden Protokolle
verfasst. Diese müssen Tag, Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden
Mitglieder und Gäste, die behandelten Gegenstände, die Anträge, die Beschlüsse
sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
2) Wird geheim abgestimmt, ist dies im Protokoll zu vermerken.
3) Die Protokolle werden von der vorsitzenden sowie der geschäftsführenden
Person gezeichnet und dem Vorstand zur Kenntnisnahme bzw. zur Ratifizierung
vorgelegt.
§ 9 Arbeitsgruppen
Ausschüsse können für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen
bilden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, ist die vorherige
Zustimmung durch den Vorstand einzuholen.
§ 10 Reisekosten
1) Die bei der Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen und Projektgruppen
anfallenden Reisekosten werden durch die Geschäftsstelle der Evangelischen
Jugend im Rheinland erstattet, sofern eine Übernahme der Kosten durch Gemeinden,
Kirchenkreise, Werke und Verbände nicht möglich ist.
2) Die Erstattung erfolgt entsprechend den jeweils gültigen Regelungen der
Evangelischen Kirche im Rheinland.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am xxxxx in Kraft.
In Zeile 21 einfügen:
§ 2 Beschlussfähigkeit[Leerzeichen]
- Die ordentliche DK ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- In Fällen des §1 Abs. 3 ist die DK beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der DK.
Von Zeile 28 bis 29 löschen:
- Später eingehende Anträge behandelt die Delegiertenkonferenz nur, wenn sie deren besondere Dringlichkeit anerkennt. (Dringlichkeitsanträge)
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§4 Anträge zur Geschäftsordnung
In Zeile 48:
§ 45 Abstimmungen
Die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz sowie die Geschäftsordnung der
Ausschüsse und Projektgruppen der Evangelischen Jugend im Rheinland werden wie
vorgeschlagen geändert.
Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland
§ 1 Zusammenkunft
- Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland (DK) tritt
in der Regel zweimal im Jahr zusammen, und zwar im Frühjahr jeweils am
Samstag und Sonntag des zweiten Märzwochenendes und im Herbst am Samstag
und Sonntag des letzten vollständigen Wochenendes im September.
- Die Delegiertenkonferenz wird vom Vorstand der Evangelischen Jugend im
Rheinland (Vorstand) einberufen.
- Auf Antrag von mindestens 15 entsendenden Stellen gem. §4 Abs. 3 Nr.1 der
Ordnung der Ev. Jugend im Rheinland ist spätestens vier Wochen nach
Eingang des Antrages die DK durch die Vorsitzenden zu einer
außerordentlichen Tagung einzuberufen.
- Die Mitglieder sind rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vorher, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In den Fällen des
Abs. 3 kann von dieser Regel abgewichen werden.
- Während der Tagungen der Delegiertenkonferenz wird eine Kinderbetreuung
angeboten. Die Kosten werden von der Delegiertenkonferenz getragen.
§ 2 Beschlussfähigkeit
- Die ordentliche DK ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- In Fällen des §1 Abs. 3 ist die DK beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der DK.
§ 3 Anträge
- Anträge an die Delegiertenkonferenz müssen mindestens sechs Wochen vorher
dem Vorstand und vier Wochen vorher den Mitgliedern der
Delegiertenkonferenz schriftlich begründet vorliegen. Anträge werden den
Mitgliedern durch den Vorstand mit der Einladung zur Delegiertenkonferenz
zugesandt.
- Später eingehende Anträge behandelt die Delegiertenkonferenz nur, wenn sie
deren besondere Dringlichkeit anerkennt. (Dringlichkeitsanträge).
- Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand sowie die Ausschüsse
der Delegiertenkonferenz.
§4
Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort bei Meldung behandelt und bei
Gegenrede sofort abgestimmt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.
- Derselbe Antrag zur Geschäftsordnung kann zu jedem Punkt der Tagesordnung
nur einmal gestellt und abgestimmt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können insbesondere sein:
- Antrag auf Vertagung;
- Antrag auf Beendigung der Diskussion;
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
- Antrag auf Schließung der Redeliste;
- Antrag auf Wiederaufnahme der Diskussion;
- Antrag auf Veränderung der Tagesordnung;
- Beantragung einer Pause/ Unterbrechung der Diskussion.
- Wer zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag zur Geschäftsordnung mehr
stellen.
§ 45 Abstimmungen
- Die DK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss
nicht zustande gekommen.
- Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der
Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit.
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(1) Die DK wird von den Vorsitzenden geleitet.
(2) Stellvertretung durch andere Mitglieder des Vorstandes ist möglich
§ 6 Ausschüsse und Projektgruppen
- Die DK kann Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl sie vor der
Einsetzung jeweils festlegt. Sie sollen in der Regel nicht mehr als zwölf
Mitglieder haben.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Ausschüsse und
Projektgruppen in der durch die DK zuletzt beschlossenen Fassung.
§ 7 Wahlordnung
Wahlordnung der Delegiertenkonferenz der Ev. Jugend im Rheinland
(1) Bildung eines Wahlausschusses
Zu Beginn jeder Tagung, bei der Wahlen durchzuführen sind, wählt die
Delegiertenkonferenzaus ihrer Mitte einen fünf- köpfigen Wahlausschuss.
- Dem Wahlausschuss können nur Personen angehören, die nicht für ein Amt
kandidieren.
- Ämter im Sinne dieser Ordnung sind die des bzw. der Vorsitzenden, der
stellvertretenden Vorsitzenden sowie die der Mitglieder des Vorstandes der
Evangelischen Jugend im Rheinland.
- Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Diese*r ist
zugleich Wahlleiter*in.
(2) Wahlvorschläge
(a) Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss einzureichen. Die Kandidierenden
erklären darin schriftlich die Bereitschaft zur Kandidatur.
(b) Der Wahlausschuss überprüft die eingegangenen Vorschläge. Er achtet
insbesondere darauf, dass die in der Ordnung der Evangelischen Jugend im
Rheinland festgesetzten Quoten und Regularien eingehalten werden.
(c) Der Wahlausschuss kann die Vorschläge der Delegiertenkonferenz um eigene
ergänzen.
(3) Allgemeines Wahlverfahren
(a) Der* oder die* Wahlleiter*in eröffnet den jeweiligen Wahlgang.
Mit Ausnahme der Wahlen zum Vorstand kann der Wahlausschuss die Blockwahl
vorschlagen, wenn die Zahl der zur Wahl stehenden Personen der Zahl der zu
besetzenden Positionen entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass der
Grad des zu erwartenden Einvernehmens dem der Einzelabstimmung gleichkommt. Das
Blockwahlverfahren darf nicht angewendet werden, wenn mindestens ein
stimmberechtigtes Mitglied der DK gegen den Vorschlag des Wahlausschusses
Widerspruch erhebt.
Bei der Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jedes
Mitglied kann nur für oder gegen alle zur Wahl stehenden Personen stimmen.
(b) Zu Beginn des Wahlgangs werden die Namen der aktuell kandidierenden
verlesen. Anschließend wird die Möglichkeit für die Abgabe weiterer Kandidaturen
gegeben. Nach dieser Phase wird die Kandidierendenliste für diesen Wahlgang von
dem*der Wahlleiter*in geschlossen.
(c) Den Kandidierenden wird die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung
gegeben. Anschließend haben die Delegierten jeweils die Möglichkeit Fragen an
die Kandidierenden zu stellen.
(d) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der DK findet im Anschluss eine
Aussprache über die Kandidierenden (Personaldebatte) unter Ausschluss sowohl der
Öffentlichkeit als auch der Kandidierenden statt. An einer Personaldebatte
nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder der DK teil.
(e) Im Anschluss findet die Wahl durch Stimmabgabe in der Regel in
elektronischer Form statt. Auf die Verwendung eines der allgemeinen Anschauung
nach geeigneten Datenverarbeitungssystems ist durch den Wahlausschuss zu achten.
In der Regel gilt das durch die DK genutzte System elektronische System für
Abstimmungen als geeignet.
(f) Bei Durchführung einer elektronischen Wahl gilt der entsprechende Zugang zum
Datenverarbeitungssystem gem. Abs. 5 als Ausweis der Wahlberechtigung. Ansonsten
gilt die Stimmkarte als Ausweis.
(g) Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist
eine Wahl nicht zustande gekommen.
(h) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Zahl
der abgegebenen Stimmen mit.
(i) Stehen für ein Mandat mehrere Kandidaten zur Verfügung und findet keiner der
Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt. Findet auch dann
keiner der Kandidierenden die Mehrheit der Stimmen, ist die Wahl nicht zustande
gekommen. Der Wahlgang endet in diesem Fall mit der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses.
(j) Sofern eine Wahl zustande gekommen ist, bittet der Wahlleiter die
gewählte(n) Person(en), mündlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. In
Abwesenheit Gewählte werden schriftlich gebeten, die Annahme der Wahl
unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des auf den Wahlakt folgenden siebten
Tages in Textform zu erklären. Mit Annahme der Wahl endet der Wahlgang. Er kann
bis zum Eingang der Erklärung des gewählten auch über das Ende der DK hinaus
pausiert werden. Mit Eingang der Erklärung endet der Wahlgang automatisch.
§ 8 Protokoll
Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen. Dabei wird der Vorstand durch
die Geschäftsstelle unterstützt. Das Protokoll soll spätestens 6 Wochen nach
Abschluss der Delegiertenkonferenz den Mitgliedern zugesandt werden.
§ 9 Öffentlichkeit
- Die Tagungen der Delegiertenkonferenz sind öffentlich, soweit nicht im
Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
- Bei nichtöffentlicher Sitzung sind nur stimmberechtigte Mitglieder der
Delegiertenkonferenz zugelassen.
- Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an den Tagungen der
Delegiertenkonferenz teilnehmen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im
Rheinland wurde durch die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im
Rheinland am xx.xx.xxxx beschlossen und tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
Geschäftsordnung der Ausschüsse und Projektgruppen der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die durch die Delegiertenkonferenz im Rahmen der
Ordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland und der Geschäftsordnung der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland eingesetzten
Ausschüsse und Projektgruppen.
§ 2 Aufgaben der Ausschüsse und Projektgruppen
Ausschüsse und Projektgruppen arbeiten auf der Grundlage des Auftrags und
Einsetzungsbeschlusses der Delegiertenkonferenz. Der Vorstand der Evangelischen
Jugend im Rheinland kann sie darüber hinaus zur Unterstützung seiner Beratungen
und Entscheidungen um Zuarbeit bitten. Ausschüsse können in Abstimmung mit dem
Vorstand in Ergänzung ihres Arbeitsauftrages weitere Themen beraten, die mit dem
Auftrag des Ausschusses in Zusammenhang stehen.
§ 3 Tagung der Ausschüsse und Projektgruppen
1) Ausschüsse und Projektgruppen tagen jeweils mindestens einmal zwischen den
Delegiertenkonferenzen und bis zu 6 Mal im Jahr.
2) Ausschüsse und Projektgruppen können in Form einer Videokonferenz oder in
Präsenz tagen. Die organisatorische Durchführung erfolgt durch die
Geschäftsstelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- bzw.
Fördermittel.
§ 4 Vorsitz
1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden durch die Delegiertenkonferenz
gewählt. Die Mitglieder der Ausschüsse können stellvertretende Vorsitzende
wählen.
Projektgruppen wählen mit einfacher Mehrheit den Vorsitz aus ihrer Mitte.
2) Die jeweiligen Vorsitzenden leiten die Sitzungen der Ausschüsse und
Projektgruppen.
3) Sind Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird für die
jeweilige Sitzung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder eine Sitzungsleitung
bestimmt.
4) Die Vorsitzenden stellen die Tagesordnung in Zusammenarbeit mit den
Geschäftsführenden gemäß § 5 auf. Jedes Ausschussmitglied kann die Aufnahme von
Tagesordnungspunkten verlangen. Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung
können zu Beginn einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 5 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung der Ausschüsse und Projektgruppen wird durch die
Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Rheinland (Amt für Jugendarbeit der
Evangelischen Kirche im Rheinland – Kompetenzzentrum Jugend) wahrgenommen. Von
dieser Regelung kann im begründeten Fall auf Beschluss des Vorstandes abgewichen
werden.
2) Die Geschäftsführung beinhaltet insbesondere die Vor- und Nachbereitung der
Sitzung in Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden sowie in der Regel die
Protokollführung.
§ 6 Beschlüsse
1) Ausschüsse und Projektgruppen sind beschlussfähig, wenn die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen ist.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Die geschäftsführenden Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
3) Ausschüsse und Projektgruppen beschließen grundsätzlich nur in Sitzungen. In
dringenden Fällen kann auch in digitaler Beschlussfassung im Umlaufverfahren
beschlossen werden.
4) Mit Ausnahme des Finanzausschusses binden die Beschlüsse von Ausschüssen und
Projektgruppen nur das jeweilige Gremium selbst. Beschlüsse zu Positionierungen,
Resolutionen, Veröffentlichungen usw. erfolgen ausschließlich durch die
Delegiertenkonferenz oder den Vorstand auf Antrag von Ausschüssen.
§ 7 Öffentlichkeit
1) Die Sitzungen der Ausschüsse und Projektgruppen sind in der Regel nicht
öffentlich.
Ausschüsse und Projektgruppen können zu ihrer Beratung Referent*innen und Gäste
einladen. Sofern hierdurch Kosten entstehen ist dies rechtzeitig mit der
Geschäftsführung der Evangelischen Jugend im Rheinland abzustimmen.
2 Ausschüsse und Projektgruppen können mit Zustimmung des Vorstandes öffentliche
Fachtage oder Tagungen durchführen. Die organisatorische Durchführung erfolgt in
der Regel durch die Geschäftsstelle und im Rahmen zur Verfügung stehender
Haushalts- bzw. Fördermittel
§ 8 Protokolle
1) Über die Sitzungen der Ausschüsse und Projektgruppen werden Protokolle
verfasst. Diese müssen Tag, Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden
Mitglieder und Gäste, die behandelten Gegenstände, die Anträge, die Beschlüsse
sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
2) Wird geheim abgestimmt, ist dies im Protokoll zu vermerken.
3) Die Protokolle werden von der vorsitzenden sowie der geschäftsführenden
Person gezeichnet und dem Vorstand zur Kenntnisnahme bzw. zur Ratifizierung
vorgelegt.
§ 9 Arbeitsgruppen
Ausschüsse können für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen
bilden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, ist die vorherige
Zustimmung durch den Vorstand einzuholen.
§ 10 Reisekosten
1) Die bei der Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen und Projektgruppen
anfallenden Reisekosten werden durch die Geschäftsstelle der Evangelischen
Jugend im Rheinland erstattet, sofern eine Übernahme der Kosten durch Gemeinden,
Kirchenkreise, Werke und Verbände nicht möglich ist.
2) Die Erstattung erfolgt entsprechend den jeweils gültigen Regelungen der
Evangelischen Kirche im Rheinland.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am xxxxx in Kraft.