Antrag: | Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland |
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Antragsteller*in: | Fiona Paulus |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 29.09.2024, 11:32 |
Ä6 zu A2: Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland
Antragstext
Von Zeile 1 bis 5:
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland möge beschließen:
„Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland wird in der vorliegenden Form angenommen. Der neue KFP tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.“Der Antrag für einen neuen Kirchlichen Förderplan für die Evangelische Jugend im Rheinland wird auf der kommenden DK im März 2025 eingebracht.
Die Gremien der Evangelischen Jugend im Rheinland sowie die Werke und Verbände haben die Möglichkeit, konkrete Änderungswünsche bis zum 31. Januar 2025 an den Finanzausschuss zu senden. Der Finanzausschuss wird die eingehenden Vorschläge prüfen und ggf. berücksichtigen bei der erneuten Überarbeitung des Entwurfs.
Diskussion und Beschlussfassung sind für die DK im März 2025 vorgesehen.
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland möge beschließen:
„Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland
wird in der vorliegenden Form angenommen. Der neue KFP tritt zum 1. Januar 2025
in Kraft.“Der Antrag für einen neuen Kirchlichen Förderplan für die Evangelische Jugend im Rheinland wird auf der kommenden DK im März 2025 eingebracht.
Die Gremien der Evangelischen Jugend im Rheinland sowie die Werke und Verbände haben die Möglichkeit, konkrete Änderungswünsche bis zum 31. Januar 2025 an den Finanzausschuss zu senden. Der Finanzausschuss wird die eingehenden Vorschläge prüfen und ggf. berücksichtigen bei der erneuten Überarbeitung des Entwurfs.
Diskussion und Beschlussfassung sind für die DK im März 2025 vorgesehen.
Die Neufassung des KFP wird spätestens 3 Jahre nach Inkraftteten einer
ausführlichen Evaluation unterzogen.
Förderplan
für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Neufassung
beschlossen am DATUM
gültig ab 01.01.JAHR
INHALT
1. Allgemeine Grundsätze
- Grundlagen
- Antragsvoraussetzungen
- Förderbedingungen
- Bewirtschaftungsgrundsätze
2. Verfahren
- Antrag
- Bereitstellung der Mittel
- Bewilligung und Widerruf
- Verwendungsnachweis
- Widerspruch
3. Maßnahmen, formale Richtlinien und Fördersätze
3.1 Fortbildungen, Schulungen und Seminare
3.2 Projekte
3.3 mehrtägige Maßnahmen
3.3.1 Freizeiten im In- und Ausland
3.3.2 Fahrten mit Bildungsprogramm (Studienfahrten)
3.3.3 Jugendbegegnungen
4. Förderschwerpunkte und inhaltliche Richtlinien
4.1 Religiöse Bildung und Religionspädagogik
4.2 Politische Bildung, Erinnerungs- und Friedensarbeit
4.3 Interkulturelle, interreligiöse, ökumenische und internationale Bildung
4.4 Gesundheit
4.5 Diversität, Vielfalt, Sexuelle Bildung und Prävention
4.6 Good-Practice-Maßnahmen
5. Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS)
5.0 Hintergrund und Verfahren
5.1 Kostenerstattung für Ehrenamtliche
5.2 Unterstützung inklusionsbedingter Mehraufwand
5.3 Nachhaltigkeitsbonus (NaBo)
Anhang
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1 Grundlagen
Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert durch den „Förderplan für die
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland“
(ab hier: Förderplan) Angebote und Aktivitäten der außerschulischen Kinder- und
Jugendarbeit.
Die Ausgestaltung dieser Angebote geschieht in großer Vielfalt in Gemeinden und
Kirchenkreisen, Verbänden und Werken und in landeskirchlichen Einrichtungen.
Zu den Wesensmerkmalen Evangelischer Jugendarbeit gehören Freiwilligkeit,
Partizipation und Selbstorganisation auf allen Ebenen der Kirche, der Werke und
Verbände.
1.2 Antragsfähigkeit
Förderempfänger:innen können sein:
- Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Zusammenschlüsse,
- Evangelische Jugendverbände, Ämter und Jugendwerke, die Mitglied der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland sind (§ 4, Abs.
3, Nr. 1b Ordnung EJiR), sowie deren Untergliederungen,
- die mit der Evangelischen Jugend assoziierten Fördervereine und
Initiativen[1],
- Anträge in Kooperation von evangelischer Jugendarbeit mit Schule sind
möglich, wenn die Wesensmerkmale der evangelischen Jugendarbeit maßgeblich
sind und dies im Antrag begründet wird.
1.3 Förderbedingungen allgemein
Eine Förderung ist dann möglich, wenn die folgenden Bedingungen nachweislich
erfüllt werden:
- Die Träger bringen Eigenmittel von mindestens zehn Prozent der
Gesamtkosten der Maßnahme ein. Teilnahmebeiträge und Spenden sind als
Eigenmittel einzubeziehen.
- Öffentliche Zuschüsse sind zu beantragen und anzurechnen. Die Beantragung
öffentlicher Mittel ist im Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
- Die Angebote richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
zwischen 6 und 26 Jahren (Ausnahme: Maßnahmen nach Kapitel 3.1 dieses
Förderplans).
- Die Teilnehmenden werden in angemessener Weise an der Gestaltung und
Auswertung der Maßnahme beteiligt.
- Die Maßnahme wird dokumentiert und der EJiR Material (Bild, Ton, Clips
o.Ä.) für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt.
- Der Träger bestätigt per Unterschrift, von allen Teammitgliedern,
Honorarkräften und Referent:innen unterschriebene
Selbstverpflichtungserklärungen auf den Verhaltenskodex der EJiR
eingesehen zu haben.
Grundsätzliche Voraussetzungen sind außerdem:
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung,
- die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme in fachlicher
und finanzieller Hinsicht,
- die Einhaltung der Förderbedingungen (1.3) sowie der formalen und
inhaltlichen Richtlinien,
- der bestimmungsgemäße Nachweis der Verwendung der Förderungsmittel.
Folgende Kosten bei Maßnahmen und Projekten können geltend gemacht werden, falls
in den formalen Richtlinien nichts Anderes vermerkt ist:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
- Fahrt-/Transportkosten,
- Material-/Anschaffungskosten,
- Aufwendungen für Gebühren, Versicherungen etc.,
- Vorbereitungskosten (z.B. Verwaltungskostenanteil, Vorbereitungsfahrten
etc.) in Höhe von bis zu zehn Prozent der Gesamtkosten,
- Honorare, wenn der Einsatz von Honorarkräften fachlich erforderlich ist
und im Antrag begründet wird.
Eine Förderung ist nicht möglich für:
- laufende Personalkosten von Beschäftigten der beteiligten Einrichtungen,
Verbände und Kooperationspartner,
- Verbrauchskosten für den laufenden Betrieb der Antragstellenden, die nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen,
- Abo-Verträge, mittel- und längerfristige Leih- und Leasinggebühren,
- Honorarkosten, die nicht aus programmatischen Gründen erforderlich sind,
- Anschaffungs-/Investitionskosten für inventarisierungspflichtige
Gegenstände von einem Anschaffungswert über 7.000 Euro.
Weiter ist zu beachten:
- Einzelmaßnahmen können nur aus jeweils einer Position dieses Planes
gefördert werden. Das Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS) ist von dieser
Regelung ausgenommen (siehe Kapitel 5.).
- Honorare für Fachkräfte/Referent:innen richten sich grundsätzlich nach den
Honorarrichtlinien der EKiR in der jeweils gültigen Fassung (siehe
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2751, Stand: Dezember 2023) und
werden bis zu dieser Höhe einbezogen .
- Die jeweiligen besonderen sachlichen und formalen
Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze regeln die Einzelrichtlinien
(Kapitel 3 bzw. 4).
1.4 Bewirtschaftungsgrundsätze
Mit der Bewilligung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein.
Alle gewährten Mittel dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. Die
Verwendung der Mittel muss nachprüfbar sein. Zweckentfremdete Mittel müssen
zurückgezahlt werden.
Eine gleichzeitige Förderung, z.B. aus Mitteln der Europäischen Union oder dem
Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan und dem Förderplan
ist möglich.
2. Verfahren
2.1 Bereitstellung der Mittel und Verfahren
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Förderplan werden jährlich im
Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes bereitgestellt.
Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland (i.F. Vorstand) ist für eine
gerechte und ordnungsgemäße Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel
verantwortlich. Er bedient sich des Finanzausschusses der Delegiertenkonferenz
(i.F. Finanzausschuss) der Evangelischen Jugend im Rheinland (i.F. EJiR) als
Beratungs- und Beschlussgremium. Dieser wird dabei durch die entsprechenden
Fachreferent:innen beraten. Das Amt für Jugendarbeit der EJiR (i.F. AfJ) ist für
die verwaltungstechnische Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr
entscheidet der Finanzausschuss im Rahmen der verfügbaren Haushalts- bzw.
Kollektenmittel.
2.2 Antrag
Anträge für Maßnahmen nach Kapitel 3. dieses Förderplans sind an das AfJ zu
richten. Die erforderlichen Unterlagen – Antrag, Darstellung der Maßnahme,
Kosten- und Finanzierungsplan – sind dem Antrag anzufügen.
Für den Antrag ist vorläufig das passende Formular an den Kirchlichen Förderplan
zu verwenden. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden,
sind Anträge ausschließlich über das Förderportal der AEJ-NRW zu stellen
(https://antrag.aej-nrw.de/).
Die Antragstellung muss grundsätzlich fristgerecht erfolgen. Antragsfrist ist
der 15 Januar des jeweiligen Förderjahres. In Ausnahmefällen können Anträge, die
nach Ablauf der Frist eingereicht werden, berücksichtigt werden, sofern nicht
ausgeschöpfte Mittel vorhanden sind.
Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Finanzausschuss nach Vorlage der
entsprechenden Unterlagen, Prüfung durch die Fachreferent:innen des AfJ und
Beratung.
- Bewilligung und Widerruf
Antragsteller:innen erhalten einen Bewilligungsbescheid in Textform.
Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden,
wenn der Empfänger:in die Förderung zu Unrecht erlangt hat. Wird die Bewilligung
teilweise widerrufen, entscheidet der Finanzausschuss über die Höhe der
zurückzuzahlenden Mittel.
Ergeben sich bei der Endabrechnung Mehreinnahmen und / oder Minderausgaben
gegenüber dem Antrag, so wird die Zuweisung entsprechend gekürzt.
Finden beantragte und bewilligte Maßnahmen nicht statt, so ist dies dem AfJ
unverzüglich mitzuteilen.
- Verwendungsnachweis
Die Förderungsempfänger:innen haben die Verwendung entsprechend dem
Bewilligungsbescheid in Textform nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss
spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme beim AfJ vorliegen.
Verwendungsnachweise für Maßnahmen im November und Dezember sind spätestens bis
zum 31. Dezember einzureichen.
Zum Verwendungsnachweis gehören:
- ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Maßnahme,
- die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Maßnahme
(Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken),
- ggf. eine Teilnehmer:innenliste (außer bei Projekten und dem EPS)
Die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den staatlichen
und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Mittel aus diesem Plan werden nur nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt
nur auf Konten, deren Inhaber:in Förderungsempfänger:in im Sinne dieses
Förderplans (siehe 1.2) sind.
2.5 Widerspruch
Sind Antragstellende mit einem Beschluss des Finanzausschusses (Ablehnung,
Förderhöhe) nicht einverstanden, so ist zunächst beim Finanzausschuss Einspruch
möglich. Sollte auch nach erneuter Beratung keine Einigung erzielt worden sein,
so kann der Einspruch gegenüber dem Vorstand erhoben werden. Der Vorstand
entscheidet abschließend über Widersprüche. Er hat Antragstellende und
Finanzausschuss dazu anzuhören.
3. Maßnahmen, formale Richtlinien und Fördersätze
3.1 Fortbildungen, Schulungen und Seminare
a) Definition
Alles, was an Kenntnissen für die Praxis nötig ist, um Kinder- und Jugendarbeit
zu betreiben, wird in Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Leitungskräfte
vermittelt. Diese Maßnahmen sollen ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen in der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Methoden der theoretischen und
praktischen Bildung vermitteln. Dabei bieten sich thematische Schulungen
besonders an, um eine inhaltlich hochwertige, zeitgemäße Arbeit vor Ort zu
gewährleisten.
b) Voraussetzungen
- Tages- oder mehrtägige Veranstaltungen
- Fortbildungen/Schulungen sollen (ggf. anteilig) als Juleica-Aufbaukurse
angerechnet werden können.
- Programm entspricht den inhaltlichen Kriterien eines Schwerpunktthemas
dieses Förderplans (siehe Kapitel 4.).
c) Fördersätze
Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und Verpflegung, max. 3.000 Euro.
d) Besondere Hinweise
Die Altersbeschränkung bis 26 Jahre gilt für diese Maßnahmen nicht.
e) Förderausschluss
Basis-Juleica-Schulungen werden nicht gefördert.
3.2 Projekte
a) Definition
Projekte sind in sich abgeschlossene, im Rahmen eines abgrenzbaren Zeitraumes
durchzuführende Maßnahmen. Sie können auf mehrere Jahre angelegt sein und in
unterschiedlichster Form organisiert werden: als Vorbereitung auf einen
Aktionstag, als Serie von Wochenendworkshops, als Kurs mit wöchentlichen Treffs
oder als Blockform und auch als Wettbewerb.
Die Projektarbeit bietet eine gute Möglichkeit, neue Ideen, Methoden und
Konzeptionen auszuprobieren und neu zu entwickeln. Ebenso bieten Projekte die
Gelegenheit, sich in entstehenden Kooperationsfeldern, wie z.B. Jugendarbeit und
Schule / Jugendarbeit und Konfirmandenarbeit und anderen auszuprobieren und
gemeinsam neue Wege zu gehen.
b) Voraussetzungen
- Projekttage (1-2 Tage) oder mittel- bzw. längerfristige Projekte mit
zeitlicher Begrenzung.
- Förderzeitraum max. drei Jahre; Folgeanträge für dasselbe Projekt sind
nicht möglich.
- Das Projektziel wird klar definiert, die Schritte auf dem Weg dorthin ggf.
mit Teilzielen dargestellt.
- Das Programm entspricht den inhaltlichen Kriterien eines Schwerpunktthemas
dieses Förderplans (siehe 4.)
c) Fördersätze
Bis zu 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, max. 5.000 Euro in einem
Zeitraum von max. 3 Jahren.
d) Besondere Hinweise
Bei Projekten, deren Zeitrahmen über ein laufendes Kalenderjahr hinausgeht, sind
jährliche Teilverwendungsnachweise einzureichen. Diese sollen den Stand der
Abrechnung enthalten sowie den inhaltlichen Verlauf des Projekts gemäß den
angegebenen Etappenzielen.
e) Förderausschluss
Maßnahmen, die vorwiegend Freizeitcharakter haben oder bei denen es sich
um Ferienspiele handelt, können nicht als Projekte gefördert werden
3.3 mehrtägige Maßnahmen
Mehrtägige Maßnahmen, in der Regel mit Übernachtungen, unterliegen je nach
Ausrichtung, Reise- und Maßnahmenziel sehr unterschiedlichen Anforderungen und
Voraussetzungen. Aus diesem Grund wird im Folgenden unterschieden zwischen drei
Typen von mehrtägigen Maßnahmen:
3.3.1 Freizeiten im In- und Ausland
a) Definition
Freizeiten dienen der Entspannung und Erholung. Hier können Kinder und
Jugendliche das Zusammenleben in größeren Gruppen erfahren, soziale
Verhaltensweisen trainieren und sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung
kennenlernen.
b) Voraussetzungen
- Dauer: 2 bis 21 Tage (mit Übernachtung) bzw. 2 bis 6 Tage (ohne
Übernachtung)
- mind. 7 Teilnehmende
- Ferienangebote ohne Übernachtung (Tagesangebote, „Freizeit vor Ort“ etc.)
können gefördert werden, wenn ein fester Teilnehmendenkreis über den
gesamten Zeitraum besteht.
c) Fördersätze
Maßnahmen mit Übernachtung: bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung, max. 1.000 Euro
Maßnahmen ohne Übernachtung: bis zu 30% der Kosten, ohne Verpflegung, max. 500
Euro
3.3.2 Fahrten mit Bildungsprogramm (Studienfahrten)
a) Definition
Eine Studienfahrt ist ein Lehrausflug bzw. eine Bildungsreise mit speziellen
Besichtigungen, Workshops unter bildender Leitung und Zielsetzung.
Studienfahrten dienen dazu, Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu
vervollkommnen durch pädagogische Angebote vor Ort, beispielsweise auf
Gedenkstätten, in Museen / Ausstellungen oder wissenschaftlichen Einrichtungen.
Darunter fallen insbesondere
- Fahrten zu Erinnerungsorten und Gedenkstätten im In- und Ausland (siehe
4.2),
- Workcamps, mit einem inhaltlichen Schwerpunkt (nach Kapitel 4.2), sofern
sie mehrtägig und mit einem festen Teilnehmendenkreis durchgeführt werden;
- Fahrten auf den Spuren der Reformation.
b) Voraussetzungen
- Dauer: 3 bis 14 Tage
- Alter: 10 bis 26 Jahre
- mind. 7 Teilnehmende
- umfangreiches Bildungsprogramm, mit durchschnittlich mind. vier
Stunden/Tag
- ein inhaltlicher Schwerpunkt nach Kapitel 4.1, 4.2 oder 4.6 des
Förderplans.
c) Fördersätze
Maßnahmen innerhalb Deutschlands: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung
Maßnahmen außerhalb Deutschlands: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung, max. jedoch 3.000 Euro.
3.3.3 Jugendbegegnungen
a) Definition
Jugendbegegnungen sind organisierte Treffen von Jugendlichen aus verschiedenen
Ländern, Konfessionen, Kulturen und/oder Religionen zum Zweck der Verständigung,
der Versöhnung oder des gemeinschaftlichen Lernens. Sie dienen dazu, Vorteile
gegenüber der Partnergruppe abzubauen und im Idealfall eine Partnerschaft über
die Dauer der Begegnung hinaus zu initiieren.
b) Voraussetzungen
- Grundlage ist die Partnerschaft zwischen den Antragstellenden und
mindestens einer Partnergruppe.
- max. 50 Teilnehmende; max. 6 Mitarbeitende (beide Gruppen aus Deutschland)
- 5-25 Teilnehmende (bei internationalen Begegnungen)
mind. 1, max. 3 Mitarbeitende der deutschen Gruppe
- Verhältnis antragstellende Gruppe – Partnergruppe muss angemessen sein,
max. 2:1
- Mindestens 50% der Maßnahme sind Programmtage mit Begegnungscharakter.
- Die Teilnehmenden auf der antragstellenden Seite leben überwiegend im
Gebiet der EKiR.
- Die Begegnungen entsprechen einem inhaltlichen Schwerpunkt (nach 4.3 oder
4.5).
Darunter können auch Workcamps fallen, insofern sie einem inhaltlichen
Schwerpunkt entsprechen.
Bilaterale Programme mit europäischen Partnergruppen können auch in einem
dritten Land stattfinden, wenn dies besonders begründet wird.
c) Fördersätze
Bei Maßnahmen in Deutschland: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung
Bei Maßnahmen im europäischen Ausland: Bis zu 25% der Kosten, max. jedoch 3.000
Euro
Bei Maßnahmen außerhalb Europas: Bis zu 20% der Kosten, max. jedoch 4.000 Euro.
d) Besondere Hinweise
Aufwendungen, die bei den Partnergruppen im Gastland im Zuge der Rückbegegnung
entstehen, können zu den Kosten gezählt werden, wenn von den Antragstellenden
die Notwendigkeit entsprechend belegt wird. Die Entscheidung über die
Anerkennung der Notwendigkeit trifft der Finanzausschuss. Gleiches gilt für den
Ausnahmefall, dass Transportkosten der Gäste nach Deutschland geltend gemacht
werden sollen.
e) Förderausschluss
Offene oder regelmäßige Begegnungen mit wechselnden Teilnehmenden oder Maßnahmen
ohne Partnergruppe sind nicht förderfähig.
4. Förderschwerpunkte und inhaltliche Richtlinien
4.1 Religiöse Bildung und Religionspädagogik
a) Förderabsicht
Kinder und Jugendliche leben in einer Welt, in der das Hineinwachsen in den
christlichen
Glauben aufgrund von Tradition nicht mehr selbstverständlich ist. Angesichts
dieser Tatsache und einer grundsätzlich eher kritischen Distanz zu der
Institution „Kirche“
hat die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die Aufgabe, ihnen
Orte, Räume
und Menschen anzubieten, in und mit denen sie eigene, lebensweltorientierte
Ausdrucksformen für ihr Nachdenken und ihre Fragen finden können, um so auch
Antworten zu entdecken.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Maßnahmen, die dazu beitragen, die persönliche Glaubensüberzeugung bzw.
das eigene Selbst- und Weltverständnis wahrzunehmen, zum Ausdruck zu
bringen und/oder gegenüber anderen begründet zu vertreten;
- Einkehrtage mit religiösen oder ethischen Themenschwerpunkten;
- Seminare und Workshops, die zur thematischen Vorbereitung von Kinder- und
Jugendgottesdiensten, Konfirmandenwochenenden und Ereignissen im
Kirchenjahr dienen,
- Projekttage und Studienfahrten auf den Spuren der Reformation,
unter folgenden Bedingungen:
- Projekttage und Workshops: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- Seminare, Einkehrtage und kurzfristige Projekte: mind. zehn Zeitstunden
förderfähiges Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: Dokumentation in Wort und Bild
c) Besondere Hinweise
Maßnahmen an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Konfirmandenarbeit: Solche
Veranstaltungen können gefördert werden, wenn sie auf Kirchenkreisebene bzw.
übergemeindlich organisiert sind, der gemeinsamen religionspädagogischen
Entwicklung von jugendlichen Ehrenamtlichen in Konfirmanden- und Jugendarbeit
dienen und eine konzeptionelle Verschränkung beider Arbeitsbereiche vorsieht.
Maßnahmen an der Schnittstelle zur Schule, z.B. Einkehrtage, sind förderfähig,
sofern die Wesensmerkmale Evangelischer Jugendarbeit (s. Allgemeine Grundsätze
1.1) maßgeblich sind und das im Antrag entsprechend begründet wird.
d) Förderausschluss
- Konfi-Camps sind nicht förderfähig.
- Basis-Juleica-Kurse sind nicht förderfähig.
4.2 Politische Bildung, Erinnerungs- und Friedensarbeit
a) Förderabsicht
Die EJiR ist sich bewusst, dass zur Förderung einer demokratischen Grundhaltung
in der Gesellschaft eine kontinuierliche Kultur des Erinnerns und Gedenkens
notwendig ist, die sich der jeweiligen Jugendgeneration anpasst. Die
Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus ist dabei von bleibender
Bedeutung. Darüber hinaus sollen die komplexen ideologischen, politischen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungsfaktoren in den Blick nehmen,
die im Laufe des 20. Jahrhunderts wiederholt zu Kriegen, Diktaturen,
Völkermorden und Extremismus in Europa geführt haben.
In Maßnahmen der Erinnerungs- und Friedensarbeit wird somit nicht nur der
Pflicht steten Gedenkens Rechnung getragen, sondern gleichermaßen auf eine
Kultur des Friedens und der Versöhnung hingearbeitet. Dabei gilt es, stets zur
kritischen Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Entwicklungen einzuladen.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
Fahrten zu und Besuche in Gedenkstätten oder anderen Erinnerungsorten
sowie Seminare und Projekte oder Aktionen mit Jugendlichen,
- die mit dem Besuch von Gedenkstätten oder Erinnerungsorten verbunden sind,
- die zur Auseinandersetzung mit den Ideologien, Mechanismen und
Auswirkungen des Nationalsozialismus in Geschichte und Gegenwart einladen,
- z.B. zu Gedenktagen, die ihnen ermöglichen, sich mit den Ideologien des
20. Jahrhunderts und ihren Auswirkungen auseinander zu setzen und anderen
davon zu berichten,
- die zur kritischen Auseinandersetzung mit Totalitarismus, Völkermord und
Propaganda und ihren Mechanismen in Geschichte und Gegenwart anregen,
- die jene geschichtlichen oder aktuellen Entwicklungen aufgreifen, die
Extremismus oder Antisemitismus in Deutschland und Europa fördern,
- der Friedensarbeit und -ethik, die beispielsweise dazu beitragen sollen,
die Mechanismen von Krieg und Frieden zu verstehen und die Teilnehmenden
befähigt sich für ein friedliches Miteinander in Kirche und Gesellschaft
einzusetzen.
unter folgenden Bedingungen:
- Projekttage: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm,
- Seminare und kurzfristige Projekte: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm,
- Gedenkstättenfahrten: durchschnittlich mind. vier Zeitstunden/Tag
förderfähiges Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: umfangreiche Dokumentation in Wort
und Bild
c) Förderausschluss
- Friedensgottesdienste sind nicht förderfähig.
4.3 Interkulturelle, interreligiöse, ökumenische und internationale Bildung
- Förderabsicht
Jugendarbeit will vornehmlich durch Begegnung und gemeinsames Engagement
Kenntnis anderer Kirchen, Konfessionen, Religionen, Länder und Kulturen
vermitteln. In diesem Rahmen sollen auch Erfahrungen über Gesellschaftsordnungen
und Lebensverhältnisse ermöglicht werden, bestehende Vorurteile abgebaut, das
ökumenische und interreligiöse Bewusstsein der jungen Menschen vertieft und der
interkulturelle Dialog gefördert werden.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Jugendbegegnungen nach 3.3 mit einer Partnergruppe aus einer anderen
Kirche, Konfession, Religion, Kultur und/oder einem anderen Land,
- Projekte, Seminare und Aktionen, die die Teilnehmenden anregen, von- und
miteinander zu lernen und sich auch in der Öffentlichkeit für gegenseitige
Achtung und Respekt einzusetzen,
- Maßnahmen für Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund, bei denen
die interkulturelle und interreligiöse Begegnung und der Dialog im
Mittelpunkt stehen (ohne Partnergruppe).
unter folgenden Voraussetzungen:
- Tagesaktionen: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- kurzfristige Projekte, Seminare: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: umfangreiche Dokumentation in Wort
und Bild
- Freizeiten ohne Partnergruppe: mind. 30% der Teilnehmenden müssen
Migrationshintergrund haben.
c) Förderausschluss
- Maßnahmen ohne die Beteiligung von mind. 30%Jugendlichen mit
Migrationshintergrund bzw. ohne eine Partnergruppe,
- Regelmäßige Treffen, sofern sie nicht Teil eines Projektes sind.
- Studienfahrten, touristische Rundreisen und Begegnungen mit überwiegendem
Freizeitcharakter.
4.4 Gesundheit
a) Förderabsicht
Hierdurch sollen das soziale Lernen und das Miteinander mit Freunden,
Gleichaltrigen, im Sport, in der Freizeit, außerhalb des eigenen Zuhauses und
der formalen Bildungseinrichtungen gefördert werden. Es geht um die Förderung
der physischen und psychischen Gesundheit junger Menschen.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind Maßnahmen aus den Bereichen:
- , körperliche Betätigung, z.B. Sport und Spiel und Bewegungsangebote,
- seelische Gesundheit und Mental Health,
unter folgenden Bedingungen:
- Mehr als die Hälfte des Programms besteht aus praktischen Übungen.
- Seminare und Projekte: mind. zehn Stunden förderfähiges Programm
4.5 Diversität, Vielfalt, Sexuelle Bildung und Prävention
a) Förderabsicht
Alle Menschen sind zum Ebenbild Gottes geschaffen und somit gleichwertig und
gleichberechtigt (Gen 1,27). Menschen haben in ihrer Vielfalt, unabhängig von
kultureller Prägung, sozialem Milieu, Geschlecht oder sexueller Orientierung
Gemeinschaft mit Christus und untereinander.
Die Evangelische Jugend im Rheinland setzt sich zum Ziel, Vielfalt,
Gerechtigkeit und gleichberechtigte Partizipation zu fördern. Es gilt, zum einen
sensibel zu werden für Strukturen und unbewusste Vorurteile, die der
Verwirklichung von Vielfalt entgegenstehen.
Geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung und Sexualethik sind zentrale
Themen im Leben junger Menschen. Sexualität wird immer noch stereotypisiert und
tabuisiert, was zu Stigmatisierungen führen kann.
Da in Räumen der Evangelischen Jugend kein Platz ist für sexualisierte Gewalt,
ist eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Die besondere Herausforderung
besteht in der Vermittlung gegenüber Jugendlichen, die in der Jugendarbeit
gleichsam Opfer wie Täter sein können.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Maßnahmen, die sich mit den Entstehungsprozessen, Mustern und Dynamiken
von Rassismus, Diskriminierung befassen;
- Maßnahmen, in denen die kritische Auseinandersetzung mit
gesellschaftlichen Normen und Machtverhältnissen gesucht wird;
- Maßnahmen, die die Vielfalt sexueller Lebenswelten und Beziehungsformen
erforschen und in positivem Sinne in der Öffentlichkeit darstellt;
- Maßnahmen, die jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich ihrer eigenen
(sexuellen) Identität bewusst zu werden und andere besser zu verstehen;
- Maßnahmen, die sich mit Vielfalt, Sexualität und Geschlecht
auseinandersetzen, um Selbstbestimmung und Anerkennung zu fördern;
- Maßnahmen, die zu einer Kultur der Achtsamkeit gegenüber den Mitmenschen
beitragen und diese fördert;
- Maßnahmen, die zur kritischen Auseinandersetzung von Kirche und Bibel mit
Fragen von Geschlecht(ern) und Sexualität, Diversität und Vielfalt in
Geschichte und Gegenwart einladen,
unter folgenden Bedingungen:
- Tagesaktionen/Projekttage: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- kurzfristige Projekte, Seminare: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm
- mittel-/längerfristige Projekte: Dokumentation in Wort und Bild
c) Förderausschluss
- Nicht förderfähig sind die verpflichtenden Präventionsschulungen der EKiR
(Basis-, Intensiv-, Leitung-~).
4.6 Good-Practice-Maßnahmen
a) Förderabsicht
Es gibt sie landauf, landab: Gute Ideen für Maßnahmen, die die Arbeit vor Ort
weiterbringen würden. Doch leider passt diese Maßnahme in keinen Fördertopf oder
sie ist nicht „innovativ“ genug für eine Förderung. Vielleicht ist sie sogar im
Gegenteil eher „retro“ und zielt auf eine Wiederbelebung von schon einmal
Dagewesenem ab? Oder sie gehört zu einem Bereich, für den es keine Förderung
gibt, auch nicht über diesen Förderplan?
All diese Maßnahmen haben ihre Berechtigung. Es ist nicht an der EJiR zu
bewerten, was die Arbeit vor Ort voranbringt. Aus diesem Grund können in dieser
Kategorie Anträge für Projekte und Seminare gestellt werden, die den formalen
Kriterien entsprechen, ohne dass es einer Bindung an einen inhaltlichen
Schwerpunkt bedarf.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
- Aus dem Antrag soll erkennbar sein, worin das Ziel und worin der konkrete
Mehrwert der Maßnahme bzw. des Projekts für die Antragstellenden besteht.
- Es wird begründet, warum eine Förderung von anderer Stelle nicht möglich
ist.
- Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 2.) ist dem
Verwendungsnachweis eine aussagekräftige Dokumentation inklusive
Bildmaterial der Maßnahme bzw. des Projekts beizufügen.
- Mit ihrem Antrag erklären die Antragstellenden ihre Bereitschaft, auf
Anfrage für die Öffentlichkeitsarbeit der EJiR/EKiR zur Verfügung zu
stehen.
- Es gelten die üblichen formalen Richtlinien und Voraussetzungen (Kapitel
3.).
c) Förderausschluss
Maßnahmen, die bei anderen Themenschwerpunkten dieses Förderplans explizit
ausgenommen wurden, können auch nicht in der „Good Practice“-Kategorie gefördert
werden.
Dazu zählen:
- Basis-Juleica-Schulungen
- verpflichtende Präventionsschulungen der EKiR
- Konfi-Camps
5. Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS)
Das EPS ist Teil des Förderplans, ist aber unabhängig von Anträgen zu den
Maßnahmen und Themenschwerpunkten zu verstehen. Es will einerseits eine
flächendeckende Beteiligung ermöglichen und andererseits bestimmten
jugendpolitischen Idealen der EJiR durch finanzielle Unterstützung Vorschub
leisten.
Anträge können formlos an das AfJ gerichtet werden (Mail: ERGÄNZEN). Eine
entsprechende Begründung sowie ggf. entsprechende Belege oder Nachweise sind dem
Antrag beizufügen. Anträge können zum 15. Januar oder zum 15. Juli gestellt
werden und sollen sich grundsätzlich auf das jeweils laufende Kalenderhalbjahr
beziehen.
Mehrere Punkte des EPS können für dieselbe Maßnahme Anwendung finden. Es ist
aber jeweils ein eigener Antrag zu stellen.
Dabei gilt: Erstattungen nach 5.1 sind personengebunden, der NaBo (5.3) ist
maßnahmengebunden und die Unterstützung nach 5.2 kann personen- oder
maßnahmengebunden sein.
5.1 Kostenerstattung für Ehrenamtliche bei landeskirchenweiten Maßnahmen
Die EJiR möchte engagierten Ehrenamtlichen die Teilhabe an Veranstaltungen
ermöglichen, auch wenn diese mit einem erhöhten Aufwand an Kosten verbunden ist.
Die Mitwirkung soll nicht an finanziellen Hürden scheitern.
Über das EPS können ehrenamtliche Mitwirkende (Jugendleitende, Helfende) Kosten,
die ihnen für An-/Abreise, Unterkunft oder Materialtransport im Rahmen ihrer
Mitwirkung an landeskirchenweiten oder -relevanten Veranstaltungen entstehen,
erstattet bekommen. Voraussetzung ist die Begründung der entstandenen Kosten und
ggf. der landeskirchenweiten Relevanz der Maßnahme sowie die Vorlage
entsprechender Belege.
Zu landeskirchenweiten bzw. -relevanten Veranstaltungen gehören:
- Jugendcamps oder Jugendfestivals oder Jugendkongresse der EJiR
- Präsenz der EJiR auf Veranstaltungen (z.B. Kirchentag),
- Konfi-Cup,
- weitere Veranstaltungen, bei denen die landeskirchenweite Relevanz
entsprechend begründet wird.
Die Unterstützung unter a) und b) sind von der EJiR in der Finanzplanung der
jeweiligen Maßnahme einzuplanen und wird nach Prüfung durch das AfJ vom
Finanzausschuss bewilligt. Die Unterstützung und c) und d) können vom
Finanzausschuss aus Mitteln des Kirchlichen Förderplans bewilligt werden.
Erstattungsausschluss:
Eine Erstattung von Aufwendungen zur Teilnahme an Gremien und Tagungen kann
nicht erfolgen.
Bei der Vertretung auf der Delegiertenkonferenz gilt das Prinzip, dass die
entsendenden Stellen die Kosten für die Teilnahme (z.B. Fahrtkosten) übernehmen.
Die Arbeit des Vorstandes und der Ausschüsse wird aus den Haushaltsmitteln der
EJiR getragen.
5.2 Unterstützung inklusionsbedingter Mehraufwand
Inklusion ist der Schlüsselbegriff für eine Haltung, die sich für die Vielfalt
der Menschen
ausspricht und gegen Aussonderung wirkt. Jeder Mensch soll die Chancen der
Teilhabe bekommen.
Niemand soll mehr ausgeschlossen werden. Der Ansatz von Inklusion ist
grundsätzlich,
betrifft alle Menschen und soll mit inklusiven Maßnahmen der Evangelischen
Kinder- und
Jugendarbeit verwirklicht wird.
Auf dem Weg zur Inklusion kann finanzieller Mehraufwand, der durch die Teilhabe
von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen entsteht, teilweise ausgeglichen
werden.
Darunter fällt:
- Kost und Logis für eine Assistenz pro Person mit Behinderung;
- Honorar Gebärdendolmetschende, Schriftdolmetschende;
- Miete zusätzlicher Infrastruktur, z.B. behindertengerechte Fahrzeuge,
Rampen, Hörschleifen etc.
Diese werden gegen Vorlage einer Begründung der Aufwendungen sowie der
entsprechenden Belege/Rechnungskopien bis zu einer Höhe von 3.000 Euro /
Maßnahme erstattet.
Die Maßnahmen können gleichzeitig auch aus allen anderen Positionen des
Kirchlichen Jugendplans gefördert werden.
5.3 Nachhaltigkeitsbonus (NaBo)
Der EJiR ist daran gelegen, den Gedanken der Nachhaltigkeit und konkret 17
Zielen für nachhaltige Entwicklung in der Kinder- und Jugendarbeit zu verankern.
Nachhaltigkeit bedeutet hier, dass sozio-kulturelle, ökologische und ökonomische
Ressourcen nur soweit ver- und gebraucht werden, dass sie auch zukünftigen
Generationen in der gleichen Qualität und Quantität zur Verfügung stehen können.
Leider bringen Planung und Durchführung von Maßnahmen, die sich diesen Zielen
verschrieben haben, teilweise deutliche Mehrkosten mit sich.
Um diejenigen Gruppen zu belohnen, die sich bemühen, diese Ziele bei ihren
Maßnahmen zu berücksichtigen, kann auf Antrag ein pauschaler
Nachhaltigkeitsbonus (NaBo) in Höhe von 300 Euro gewährt werden.
Voraussetzung für den NaBo ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten
„Öko-Euro“-Formulars der EJiR (LINK), bei dem mindestens 25 Punkte erreicht
werden. Die Umsetzung muss entsprechend belegt werden.
ANHANG
[1] Damit sind gemeint: Einerseits Gruppierungen nach § 6 Abs. 4; Ordnung EJiR.
Darüber hinaus sind es Vereine oder Initiativen von evangelischen
Kirchengemeinden, Werken, Verbänden etc., die aufgrund ihrer Satzung oder ihres
Leitbilds die Förderung der Jugendarbeit in ihren Arbeitsbereichen nachweisen
können.
Von Zeile 1 bis 5:
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland möge beschließen:
„Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland wird in der vorliegenden Form angenommen. Der neue KFP tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.“Der Antrag für einen neuen Kirchlichen Förderplan für die Evangelische Jugend im Rheinland wird auf der kommenden DK im März 2025 eingebracht.
Die Gremien der Evangelischen Jugend im Rheinland sowie die Werke und Verbände haben die Möglichkeit, konkrete Änderungswünsche bis zum 31. Januar 2025 an den Finanzausschuss zu senden. Der Finanzausschuss wird die eingehenden Vorschläge prüfen und ggf. berücksichtigen bei der erneuten Überarbeitung des Entwurfs.
Diskussion und Beschlussfassung sind für die DK im März 2025 vorgesehen.
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland möge beschließen:
„Der neue Kirchliche Förderplan (KFP) für die Evangelische Jugend im Rheinland Der Antrag für einen neuen Kirchlichen Förderplan für die Evangelische Jugend im Rheinland wird auf der kommenden DK im März 2025 eingebracht.
wird in der vorliegenden Form angenommen. Der neue KFP tritt zum 1. Januar 2025
in Kraft.“
Die Gremien der Evangelischen Jugend im Rheinland sowie die Werke und Verbände haben die Möglichkeit, konkrete Änderungswünsche bis zum 31. Januar 2025 an den Finanzausschuss zu senden. Der Finanzausschuss wird die eingehenden Vorschläge prüfen und ggf. berücksichtigen bei der erneuten Überarbeitung des Entwurfs.
Diskussion und Beschlussfassung sind für die DK im März 2025 vorgesehen.
Die Neufassung des KFP wird spätestens 3 Jahre nach Inkraftteten einer
ausführlichen Evaluation unterzogen.
Förderplan
für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Neufassung
beschlossen am DATUM
gültig ab 01.01.JAHR
INHALT
1. Allgemeine Grundsätze
- Grundlagen
- Antragsvoraussetzungen
- Förderbedingungen
- Bewirtschaftungsgrundsätze
2. Verfahren
- Antrag
- Bereitstellung der Mittel
- Bewilligung und Widerruf
- Verwendungsnachweis
- Widerspruch
3. Maßnahmen, formale Richtlinien und Fördersätze
3.1 Fortbildungen, Schulungen und Seminare
3.2 Projekte
3.3 mehrtägige Maßnahmen
3.3.1 Freizeiten im In- und Ausland
3.3.2 Fahrten mit Bildungsprogramm (Studienfahrten)
3.3.3 Jugendbegegnungen
4. Förderschwerpunkte und inhaltliche Richtlinien
4.1 Religiöse Bildung und Religionspädagogik
4.2 Politische Bildung, Erinnerungs- und Friedensarbeit
4.3 Interkulturelle, interreligiöse, ökumenische und internationale Bildung
4.4 Gesundheit
4.5 Diversität, Vielfalt, Sexuelle Bildung und Prävention
4.6 Good-Practice-Maßnahmen
5. Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS)
5.0 Hintergrund und Verfahren
5.1 Kostenerstattung für Ehrenamtliche
5.2 Unterstützung inklusionsbedingter Mehraufwand
5.3 Nachhaltigkeitsbonus (NaBo)
Anhang
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1 Grundlagen
Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert durch den „Förderplan für die
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland“
(ab hier: Förderplan) Angebote und Aktivitäten der außerschulischen Kinder- und
Jugendarbeit.
Die Ausgestaltung dieser Angebote geschieht in großer Vielfalt in Gemeinden und
Kirchenkreisen, Verbänden und Werken und in landeskirchlichen Einrichtungen.
Zu den Wesensmerkmalen Evangelischer Jugendarbeit gehören Freiwilligkeit,
Partizipation und Selbstorganisation auf allen Ebenen der Kirche, der Werke und
Verbände.
1.2 Antragsfähigkeit
Förderempfänger:innen können sein:
- Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Zusammenschlüsse,
- Evangelische Jugendverbände, Ämter und Jugendwerke, die Mitglied der
Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland sind (§ 4, Abs.
3, Nr. 1b Ordnung EJiR), sowie deren Untergliederungen,
- die mit der Evangelischen Jugend assoziierten Fördervereine und
Initiativen[1],
- Anträge in Kooperation von evangelischer Jugendarbeit mit Schule sind
möglich, wenn die Wesensmerkmale der evangelischen Jugendarbeit maßgeblich
sind und dies im Antrag begründet wird.
1.3 Förderbedingungen allgemein
Eine Förderung ist dann möglich, wenn die folgenden Bedingungen nachweislich
erfüllt werden:
- Die Träger bringen Eigenmittel von mindestens zehn Prozent der
Gesamtkosten der Maßnahme ein. Teilnahmebeiträge und Spenden sind als
Eigenmittel einzubeziehen.
- Öffentliche Zuschüsse sind zu beantragen und anzurechnen. Die Beantragung
öffentlicher Mittel ist im Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
- Die Angebote richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
zwischen 6 und 26 Jahren (Ausnahme: Maßnahmen nach Kapitel 3.1 dieses
Förderplans).
- Die Teilnehmenden werden in angemessener Weise an der Gestaltung und
Auswertung der Maßnahme beteiligt.
- Die Maßnahme wird dokumentiert und der EJiR Material (Bild, Ton, Clips
o.Ä.) für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt.
- Der Träger bestätigt per Unterschrift, von allen Teammitgliedern,
Honorarkräften und Referent:innen unterschriebene
Selbstverpflichtungserklärungen auf den Verhaltenskodex der EJiR
eingesehen zu haben.
Grundsätzliche Voraussetzungen sind außerdem:
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung,
- die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme in fachlicher
und finanzieller Hinsicht,
- die Einhaltung der Förderbedingungen (1.3) sowie der formalen und
inhaltlichen Richtlinien,
- der bestimmungsgemäße Nachweis der Verwendung der Förderungsmittel.
Folgende Kosten bei Maßnahmen und Projekten können geltend gemacht werden, falls
in den formalen Richtlinien nichts Anderes vermerkt ist:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
- Fahrt-/Transportkosten,
- Material-/Anschaffungskosten,
- Aufwendungen für Gebühren, Versicherungen etc.,
- Vorbereitungskosten (z.B. Verwaltungskostenanteil, Vorbereitungsfahrten
etc.) in Höhe von bis zu zehn Prozent der Gesamtkosten,
- Honorare, wenn der Einsatz von Honorarkräften fachlich erforderlich ist
und im Antrag begründet wird.
Eine Förderung ist nicht möglich für:
- laufende Personalkosten von Beschäftigten der beteiligten Einrichtungen,
Verbände und Kooperationspartner,
- Verbrauchskosten für den laufenden Betrieb der Antragstellenden, die nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen,
- Abo-Verträge, mittel- und längerfristige Leih- und Leasinggebühren,
- Honorarkosten, die nicht aus programmatischen Gründen erforderlich sind,
- Anschaffungs-/Investitionskosten für inventarisierungspflichtige
Gegenstände von einem Anschaffungswert über 7.000 Euro.
Weiter ist zu beachten:
- Einzelmaßnahmen können nur aus jeweils einer Position dieses Planes
gefördert werden. Das Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS) ist von dieser
Regelung ausgenommen (siehe Kapitel 5.).
- Honorare für Fachkräfte/Referent:innen richten sich grundsätzlich nach den
Honorarrichtlinien der EKiR in der jeweils gültigen Fassung (siehe
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2751, Stand: Dezember 2023) und
werden bis zu dieser Höhe einbezogen .
- Die jeweiligen besonderen sachlichen und formalen
Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze regeln die Einzelrichtlinien
(Kapitel 3 bzw. 4).
1.4 Bewirtschaftungsgrundsätze
Mit der Bewilligung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein.
Alle gewährten Mittel dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. Die
Verwendung der Mittel muss nachprüfbar sein. Zweckentfremdete Mittel müssen
zurückgezahlt werden.
Eine gleichzeitige Förderung, z.B. aus Mitteln der Europäischen Union oder dem
Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan und dem Förderplan
ist möglich.
2. Verfahren
2.1 Bereitstellung der Mittel und Verfahren
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Förderplan werden jährlich im
Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes bereitgestellt.
Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland (i.F. Vorstand) ist für eine
gerechte und ordnungsgemäße Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel
verantwortlich. Er bedient sich des Finanzausschusses der Delegiertenkonferenz
(i.F. Finanzausschuss) der Evangelischen Jugend im Rheinland (i.F. EJiR) als
Beratungs- und Beschlussgremium. Dieser wird dabei durch die entsprechenden
Fachreferent:innen beraten. Das Amt für Jugendarbeit der EJiR (i.F. AfJ) ist für
die verwaltungstechnische Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr
entscheidet der Finanzausschuss im Rahmen der verfügbaren Haushalts- bzw.
Kollektenmittel.
2.2 Antrag
Anträge für Maßnahmen nach Kapitel 3. dieses Förderplans sind an das AfJ zu
richten. Die erforderlichen Unterlagen – Antrag, Darstellung der Maßnahme,
Kosten- und Finanzierungsplan – sind dem Antrag anzufügen.
Für den Antrag ist vorläufig das passende Formular an den Kirchlichen Förderplan
zu verwenden. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden,
sind Anträge ausschließlich über das Förderportal der AEJ-NRW zu stellen
(https://antrag.aej-nrw.de/).
Die Antragstellung muss grundsätzlich fristgerecht erfolgen. Antragsfrist ist
der 15 Januar des jeweiligen Förderjahres. In Ausnahmefällen können Anträge, die
nach Ablauf der Frist eingereicht werden, berücksichtigt werden, sofern nicht
ausgeschöpfte Mittel vorhanden sind.
Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Finanzausschuss nach Vorlage der
entsprechenden Unterlagen, Prüfung durch die Fachreferent:innen des AfJ und
Beratung.
- Bewilligung und Widerruf
Antragsteller:innen erhalten einen Bewilligungsbescheid in Textform.
Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden,
wenn der Empfänger:in die Förderung zu Unrecht erlangt hat. Wird die Bewilligung
teilweise widerrufen, entscheidet der Finanzausschuss über die Höhe der
zurückzuzahlenden Mittel.
Ergeben sich bei der Endabrechnung Mehreinnahmen und / oder Minderausgaben
gegenüber dem Antrag, so wird die Zuweisung entsprechend gekürzt.
Finden beantragte und bewilligte Maßnahmen nicht statt, so ist dies dem AfJ
unverzüglich mitzuteilen.
- Verwendungsnachweis
Die Förderungsempfänger:innen haben die Verwendung entsprechend dem
Bewilligungsbescheid in Textform nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss
spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme beim AfJ vorliegen.
Verwendungsnachweise für Maßnahmen im November und Dezember sind spätestens bis
zum 31. Dezember einzureichen.
Zum Verwendungsnachweis gehören:
- ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Maßnahme,
- die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Maßnahme
(Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken),
- ggf. eine Teilnehmer:innenliste (außer bei Projekten und dem EPS)
Die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den staatlichen
und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Mittel aus diesem Plan werden nur nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt
nur auf Konten, deren Inhaber:in Förderungsempfänger:in im Sinne dieses
Förderplans (siehe 1.2) sind.
2.5 Widerspruch
Sind Antragstellende mit einem Beschluss des Finanzausschusses (Ablehnung,
Förderhöhe) nicht einverstanden, so ist zunächst beim Finanzausschuss Einspruch
möglich. Sollte auch nach erneuter Beratung keine Einigung erzielt worden sein,
so kann der Einspruch gegenüber dem Vorstand erhoben werden. Der Vorstand
entscheidet abschließend über Widersprüche. Er hat Antragstellende und
Finanzausschuss dazu anzuhören.
3. Maßnahmen, formale Richtlinien und Fördersätze
3.1 Fortbildungen, Schulungen und Seminare
a) Definition
Alles, was an Kenntnissen für die Praxis nötig ist, um Kinder- und Jugendarbeit
zu betreiben, wird in Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Leitungskräfte
vermittelt. Diese Maßnahmen sollen ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen in der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Methoden der theoretischen und
praktischen Bildung vermitteln. Dabei bieten sich thematische Schulungen
besonders an, um eine inhaltlich hochwertige, zeitgemäße Arbeit vor Ort zu
gewährleisten.
b) Voraussetzungen
- Tages- oder mehrtägige Veranstaltungen
- Fortbildungen/Schulungen sollen (ggf. anteilig) als Juleica-Aufbaukurse
angerechnet werden können.
- Programm entspricht den inhaltlichen Kriterien eines Schwerpunktthemas
dieses Förderplans (siehe Kapitel 4.).
c) Fördersätze
Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und Verpflegung, max. 3.000 Euro.
d) Besondere Hinweise
Die Altersbeschränkung bis 26 Jahre gilt für diese Maßnahmen nicht.
e) Förderausschluss
Basis-Juleica-Schulungen werden nicht gefördert.
3.2 Projekte
a) Definition
Projekte sind in sich abgeschlossene, im Rahmen eines abgrenzbaren Zeitraumes
durchzuführende Maßnahmen. Sie können auf mehrere Jahre angelegt sein und in
unterschiedlichster Form organisiert werden: als Vorbereitung auf einen
Aktionstag, als Serie von Wochenendworkshops, als Kurs mit wöchentlichen Treffs
oder als Blockform und auch als Wettbewerb.
Die Projektarbeit bietet eine gute Möglichkeit, neue Ideen, Methoden und
Konzeptionen auszuprobieren und neu zu entwickeln. Ebenso bieten Projekte die
Gelegenheit, sich in entstehenden Kooperationsfeldern, wie z.B. Jugendarbeit und
Schule / Jugendarbeit und Konfirmandenarbeit und anderen auszuprobieren und
gemeinsam neue Wege zu gehen.
b) Voraussetzungen
- Projekttage (1-2 Tage) oder mittel- bzw. längerfristige Projekte mit
zeitlicher Begrenzung.
- Förderzeitraum max. drei Jahre; Folgeanträge für dasselbe Projekt sind
nicht möglich.
- Das Projektziel wird klar definiert, die Schritte auf dem Weg dorthin ggf.
mit Teilzielen dargestellt.
- Das Programm entspricht den inhaltlichen Kriterien eines Schwerpunktthemas
dieses Förderplans (siehe 4.)
c) Fördersätze
Bis zu 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, max. 5.000 Euro in einem
Zeitraum von max. 3 Jahren.
d) Besondere Hinweise
Bei Projekten, deren Zeitrahmen über ein laufendes Kalenderjahr hinausgeht, sind
jährliche Teilverwendungsnachweise einzureichen. Diese sollen den Stand der
Abrechnung enthalten sowie den inhaltlichen Verlauf des Projekts gemäß den
angegebenen Etappenzielen.
e) Förderausschluss
Maßnahmen, die vorwiegend Freizeitcharakter haben oder bei denen es sich
um Ferienspiele handelt, können nicht als Projekte gefördert werden
3.3 mehrtägige Maßnahmen
Mehrtägige Maßnahmen, in der Regel mit Übernachtungen, unterliegen je nach
Ausrichtung, Reise- und Maßnahmenziel sehr unterschiedlichen Anforderungen und
Voraussetzungen. Aus diesem Grund wird im Folgenden unterschieden zwischen drei
Typen von mehrtägigen Maßnahmen:
3.3.1 Freizeiten im In- und Ausland
a) Definition
Freizeiten dienen der Entspannung und Erholung. Hier können Kinder und
Jugendliche das Zusammenleben in größeren Gruppen erfahren, soziale
Verhaltensweisen trainieren und sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung
kennenlernen.
b) Voraussetzungen
- Dauer: 2 bis 21 Tage (mit Übernachtung) bzw. 2 bis 6 Tage (ohne
Übernachtung)
- mind. 7 Teilnehmende
- Ferienangebote ohne Übernachtung (Tagesangebote, „Freizeit vor Ort“ etc.)
können gefördert werden, wenn ein fester Teilnehmendenkreis über den
gesamten Zeitraum besteht.
c) Fördersätze
Maßnahmen mit Übernachtung: bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung, max. 1.000 Euro
Maßnahmen ohne Übernachtung: bis zu 30% der Kosten, ohne Verpflegung, max. 500
Euro
3.3.2 Fahrten mit Bildungsprogramm (Studienfahrten)
a) Definition
Eine Studienfahrt ist ein Lehrausflug bzw. eine Bildungsreise mit speziellen
Besichtigungen, Workshops unter bildender Leitung und Zielsetzung.
Studienfahrten dienen dazu, Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu
vervollkommnen durch pädagogische Angebote vor Ort, beispielsweise auf
Gedenkstätten, in Museen / Ausstellungen oder wissenschaftlichen Einrichtungen.
Darunter fallen insbesondere
- Fahrten zu Erinnerungsorten und Gedenkstätten im In- und Ausland (siehe
4.2),
- Workcamps, mit einem inhaltlichen Schwerpunkt (nach Kapitel 4.2), sofern
sie mehrtägig und mit einem festen Teilnehmendenkreis durchgeführt werden;
- Fahrten auf den Spuren der Reformation.
b) Voraussetzungen
- Dauer: 3 bis 14 Tage
- Alter: 10 bis 26 Jahre
- mind. 7 Teilnehmende
- umfangreiches Bildungsprogramm, mit durchschnittlich mind. vier
Stunden/Tag
- ein inhaltlicher Schwerpunkt nach Kapitel 4.1, 4.2 oder 4.6 des
Förderplans.
c) Fördersätze
Maßnahmen innerhalb Deutschlands: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung
Maßnahmen außerhalb Deutschlands: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung, max. jedoch 3.000 Euro.
3.3.3 Jugendbegegnungen
a) Definition
Jugendbegegnungen sind organisierte Treffen von Jugendlichen aus verschiedenen
Ländern, Konfessionen, Kulturen und/oder Religionen zum Zweck der Verständigung,
der Versöhnung oder des gemeinschaftlichen Lernens. Sie dienen dazu, Vorteile
gegenüber der Partnergruppe abzubauen und im Idealfall eine Partnerschaft über
die Dauer der Begegnung hinaus zu initiieren.
b) Voraussetzungen
- Grundlage ist die Partnerschaft zwischen den Antragstellenden und
mindestens einer Partnergruppe.
- max. 50 Teilnehmende; max. 6 Mitarbeitende (beide Gruppen aus Deutschland)
- 5-25 Teilnehmende (bei internationalen Begegnungen)
mind. 1, max. 3 Mitarbeitende der deutschen Gruppe
- Verhältnis antragstellende Gruppe – Partnergruppe muss angemessen sein,
max. 2:1
- Mindestens 50% der Maßnahme sind Programmtage mit Begegnungscharakter.
- Die Teilnehmenden auf der antragstellenden Seite leben überwiegend im
Gebiet der EKiR.
- Die Begegnungen entsprechen einem inhaltlichen Schwerpunkt (nach 4.3 oder
4.5).
Darunter können auch Workcamps fallen, insofern sie einem inhaltlichen
Schwerpunkt entsprechen.
Bilaterale Programme mit europäischen Partnergruppen können auch in einem
dritten Land stattfinden, wenn dies besonders begründet wird.
c) Fördersätze
Bei Maßnahmen in Deutschland: Bis zu 30% der Kosten, ohne Unterkunft und
Verpflegung
Bei Maßnahmen im europäischen Ausland: Bis zu 25% der Kosten, max. jedoch 3.000
Euro
Bei Maßnahmen außerhalb Europas: Bis zu 20% der Kosten, max. jedoch 4.000 Euro.
d) Besondere Hinweise
Aufwendungen, die bei den Partnergruppen im Gastland im Zuge der Rückbegegnung
entstehen, können zu den Kosten gezählt werden, wenn von den Antragstellenden
die Notwendigkeit entsprechend belegt wird. Die Entscheidung über die
Anerkennung der Notwendigkeit trifft der Finanzausschuss. Gleiches gilt für den
Ausnahmefall, dass Transportkosten der Gäste nach Deutschland geltend gemacht
werden sollen.
e) Förderausschluss
Offene oder regelmäßige Begegnungen mit wechselnden Teilnehmenden oder Maßnahmen
ohne Partnergruppe sind nicht förderfähig.
4. Förderschwerpunkte und inhaltliche Richtlinien
4.1 Religiöse Bildung und Religionspädagogik
a) Förderabsicht
Kinder und Jugendliche leben in einer Welt, in der das Hineinwachsen in den
christlichen
Glauben aufgrund von Tradition nicht mehr selbstverständlich ist. Angesichts
dieser Tatsache und einer grundsätzlich eher kritischen Distanz zu der
Institution „Kirche“
hat die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die Aufgabe, ihnen
Orte, Räume
und Menschen anzubieten, in und mit denen sie eigene, lebensweltorientierte
Ausdrucksformen für ihr Nachdenken und ihre Fragen finden können, um so auch
Antworten zu entdecken.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Maßnahmen, die dazu beitragen, die persönliche Glaubensüberzeugung bzw.
das eigene Selbst- und Weltverständnis wahrzunehmen, zum Ausdruck zu
bringen und/oder gegenüber anderen begründet zu vertreten;
- Einkehrtage mit religiösen oder ethischen Themenschwerpunkten;
- Seminare und Workshops, die zur thematischen Vorbereitung von Kinder- und
Jugendgottesdiensten, Konfirmandenwochenenden und Ereignissen im
Kirchenjahr dienen,
- Projekttage und Studienfahrten auf den Spuren der Reformation,
unter folgenden Bedingungen:
- Projekttage und Workshops: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- Seminare, Einkehrtage und kurzfristige Projekte: mind. zehn Zeitstunden
förderfähiges Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: Dokumentation in Wort und Bild
c) Besondere Hinweise
Maßnahmen an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Konfirmandenarbeit: Solche
Veranstaltungen können gefördert werden, wenn sie auf Kirchenkreisebene bzw.
übergemeindlich organisiert sind, der gemeinsamen religionspädagogischen
Entwicklung von jugendlichen Ehrenamtlichen in Konfirmanden- und Jugendarbeit
dienen und eine konzeptionelle Verschränkung beider Arbeitsbereiche vorsieht.
Maßnahmen an der Schnittstelle zur Schule, z.B. Einkehrtage, sind förderfähig,
sofern die Wesensmerkmale Evangelischer Jugendarbeit (s. Allgemeine Grundsätze
1.1) maßgeblich sind und das im Antrag entsprechend begründet wird.
d) Förderausschluss
- Konfi-Camps sind nicht förderfähig.
- Basis-Juleica-Kurse sind nicht förderfähig.
4.2 Politische Bildung, Erinnerungs- und Friedensarbeit
a) Förderabsicht
Die EJiR ist sich bewusst, dass zur Förderung einer demokratischen Grundhaltung
in der Gesellschaft eine kontinuierliche Kultur des Erinnerns und Gedenkens
notwendig ist, die sich der jeweiligen Jugendgeneration anpasst. Die
Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus ist dabei von bleibender
Bedeutung. Darüber hinaus sollen die komplexen ideologischen, politischen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungsfaktoren in den Blick nehmen,
die im Laufe des 20. Jahrhunderts wiederholt zu Kriegen, Diktaturen,
Völkermorden und Extremismus in Europa geführt haben.
In Maßnahmen der Erinnerungs- und Friedensarbeit wird somit nicht nur der
Pflicht steten Gedenkens Rechnung getragen, sondern gleichermaßen auf eine
Kultur des Friedens und der Versöhnung hingearbeitet. Dabei gilt es, stets zur
kritischen Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Entwicklungen einzuladen.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
Fahrten zu und Besuche in Gedenkstätten oder anderen Erinnerungsorten
sowie Seminare und Projekte oder Aktionen mit Jugendlichen,
- die mit dem Besuch von Gedenkstätten oder Erinnerungsorten verbunden sind,
- die zur Auseinandersetzung mit den Ideologien, Mechanismen und
Auswirkungen des Nationalsozialismus in Geschichte und Gegenwart einladen,
- z.B. zu Gedenktagen, die ihnen ermöglichen, sich mit den Ideologien des
20. Jahrhunderts und ihren Auswirkungen auseinander zu setzen und anderen
davon zu berichten,
- die zur kritischen Auseinandersetzung mit Totalitarismus, Völkermord und
Propaganda und ihren Mechanismen in Geschichte und Gegenwart anregen,
- die jene geschichtlichen oder aktuellen Entwicklungen aufgreifen, die
Extremismus oder Antisemitismus in Deutschland und Europa fördern,
- der Friedensarbeit und -ethik, die beispielsweise dazu beitragen sollen,
die Mechanismen von Krieg und Frieden zu verstehen und die Teilnehmenden
befähigt sich für ein friedliches Miteinander in Kirche und Gesellschaft
einzusetzen.
unter folgenden Bedingungen:
- Projekttage: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm,
- Seminare und kurzfristige Projekte: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm,
- Gedenkstättenfahrten: durchschnittlich mind. vier Zeitstunden/Tag
förderfähiges Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: umfangreiche Dokumentation in Wort
und Bild
c) Förderausschluss
- Friedensgottesdienste sind nicht förderfähig.
4.3 Interkulturelle, interreligiöse, ökumenische und internationale Bildung
- Förderabsicht
Jugendarbeit will vornehmlich durch Begegnung und gemeinsames Engagement
Kenntnis anderer Kirchen, Konfessionen, Religionen, Länder und Kulturen
vermitteln. In diesem Rahmen sollen auch Erfahrungen über Gesellschaftsordnungen
und Lebensverhältnisse ermöglicht werden, bestehende Vorurteile abgebaut, das
ökumenische und interreligiöse Bewusstsein der jungen Menschen vertieft und der
interkulturelle Dialog gefördert werden.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Jugendbegegnungen nach 3.3 mit einer Partnergruppe aus einer anderen
Kirche, Konfession, Religion, Kultur und/oder einem anderen Land,
- Projekte, Seminare und Aktionen, die die Teilnehmenden anregen, von- und
miteinander zu lernen und sich auch in der Öffentlichkeit für gegenseitige
Achtung und Respekt einzusetzen,
- Maßnahmen für Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund, bei denen
die interkulturelle und interreligiöse Begegnung und der Dialog im
Mittelpunkt stehen (ohne Partnergruppe).
unter folgenden Voraussetzungen:
- Tagesaktionen: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- kurzfristige Projekte, Seminare: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm
- mittel- und längerfristige Projekte: umfangreiche Dokumentation in Wort
und Bild
- Freizeiten ohne Partnergruppe: mind. 30% der Teilnehmenden müssen
Migrationshintergrund haben.
c) Förderausschluss
- Maßnahmen ohne die Beteiligung von mind. 30%Jugendlichen mit
Migrationshintergrund bzw. ohne eine Partnergruppe,
- Regelmäßige Treffen, sofern sie nicht Teil eines Projektes sind.
- Studienfahrten, touristische Rundreisen und Begegnungen mit überwiegendem
Freizeitcharakter.
4.4 Gesundheit
a) Förderabsicht
Hierdurch sollen das soziale Lernen und das Miteinander mit Freunden,
Gleichaltrigen, im Sport, in der Freizeit, außerhalb des eigenen Zuhauses und
der formalen Bildungseinrichtungen gefördert werden. Es geht um die Förderung
der physischen und psychischen Gesundheit junger Menschen.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind Maßnahmen aus den Bereichen:
- , körperliche Betätigung, z.B. Sport und Spiel und Bewegungsangebote,
- seelische Gesundheit und Mental Health,
unter folgenden Bedingungen:
- Mehr als die Hälfte des Programms besteht aus praktischen Übungen.
- Seminare und Projekte: mind. zehn Stunden förderfähiges Programm
4.5 Diversität, Vielfalt, Sexuelle Bildung und Prävention
a) Förderabsicht
Alle Menschen sind zum Ebenbild Gottes geschaffen und somit gleichwertig und
gleichberechtigt (Gen 1,27). Menschen haben in ihrer Vielfalt, unabhängig von
kultureller Prägung, sozialem Milieu, Geschlecht oder sexueller Orientierung
Gemeinschaft mit Christus und untereinander.
Die Evangelische Jugend im Rheinland setzt sich zum Ziel, Vielfalt,
Gerechtigkeit und gleichberechtigte Partizipation zu fördern. Es gilt, zum einen
sensibel zu werden für Strukturen und unbewusste Vorurteile, die der
Verwirklichung von Vielfalt entgegenstehen.
Geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung und Sexualethik sind zentrale
Themen im Leben junger Menschen. Sexualität wird immer noch stereotypisiert und
tabuisiert, was zu Stigmatisierungen führen kann.
Da in Räumen der Evangelischen Jugend kein Platz ist für sexualisierte Gewalt,
ist eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Die besondere Herausforderung
besteht in der Vermittlung gegenüber Jugendlichen, die in der Jugendarbeit
gleichsam Opfer wie Täter sein können.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
Förderfähig sind
- Maßnahmen, die sich mit den Entstehungsprozessen, Mustern und Dynamiken
von Rassismus, Diskriminierung befassen;
- Maßnahmen, in denen die kritische Auseinandersetzung mit
gesellschaftlichen Normen und Machtverhältnissen gesucht wird;
- Maßnahmen, die die Vielfalt sexueller Lebenswelten und Beziehungsformen
erforschen und in positivem Sinne in der Öffentlichkeit darstellt;
- Maßnahmen, die jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich ihrer eigenen
(sexuellen) Identität bewusst zu werden und andere besser zu verstehen;
- Maßnahmen, die sich mit Vielfalt, Sexualität und Geschlecht
auseinandersetzen, um Selbstbestimmung und Anerkennung zu fördern;
- Maßnahmen, die zu einer Kultur der Achtsamkeit gegenüber den Mitmenschen
beitragen und diese fördert;
- Maßnahmen, die zur kritischen Auseinandersetzung von Kirche und Bibel mit
Fragen von Geschlecht(ern) und Sexualität, Diversität und Vielfalt in
Geschichte und Gegenwart einladen,
unter folgenden Bedingungen:
- Tagesaktionen/Projekttage: mind. sechs Zeitstunden förderfähiges Programm
- kurzfristige Projekte, Seminare: mind. zehn Zeitstunden förderfähiges
Programm
- mittel-/längerfristige Projekte: Dokumentation in Wort und Bild
c) Förderausschluss
- Nicht förderfähig sind die verpflichtenden Präventionsschulungen der EKiR
(Basis-, Intensiv-, Leitung-~).
4.6 Good-Practice-Maßnahmen
a) Förderabsicht
Es gibt sie landauf, landab: Gute Ideen für Maßnahmen, die die Arbeit vor Ort
weiterbringen würden. Doch leider passt diese Maßnahme in keinen Fördertopf oder
sie ist nicht „innovativ“ genug für eine Förderung. Vielleicht ist sie sogar im
Gegenteil eher „retro“ und zielt auf eine Wiederbelebung von schon einmal
Dagewesenem ab? Oder sie gehört zu einem Bereich, für den es keine Förderung
gibt, auch nicht über diesen Förderplan?
All diese Maßnahmen haben ihre Berechtigung. Es ist nicht an der EJiR zu
bewerten, was die Arbeit vor Ort voranbringt. Aus diesem Grund können in dieser
Kategorie Anträge für Projekte und Seminare gestellt werden, die den formalen
Kriterien entsprechen, ohne dass es einer Bindung an einen inhaltlichen
Schwerpunkt bedarf.
b) Inhaltliche Förderrichtlinien
- Aus dem Antrag soll erkennbar sein, worin das Ziel und worin der konkrete
Mehrwert der Maßnahme bzw. des Projekts für die Antragstellenden besteht.
- Es wird begründet, warum eine Förderung von anderer Stelle nicht möglich
ist.
- Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 2.) ist dem
Verwendungsnachweis eine aussagekräftige Dokumentation inklusive
Bildmaterial der Maßnahme bzw. des Projekts beizufügen.
- Mit ihrem Antrag erklären die Antragstellenden ihre Bereitschaft, auf
Anfrage für die Öffentlichkeitsarbeit der EJiR/EKiR zur Verfügung zu
stehen.
- Es gelten die üblichen formalen Richtlinien und Voraussetzungen (Kapitel
3.).
c) Förderausschluss
Maßnahmen, die bei anderen Themenschwerpunkten dieses Förderplans explizit
ausgenommen wurden, können auch nicht in der „Good Practice“-Kategorie gefördert
werden.
Dazu zählen:
- Basis-Juleica-Schulungen
- verpflichtende Präventionsschulungen der EKiR
- Konfi-Camps
5. Erstattungs- und Pauschalsystem (EPS)
Das EPS ist Teil des Förderplans, ist aber unabhängig von Anträgen zu den
Maßnahmen und Themenschwerpunkten zu verstehen. Es will einerseits eine
flächendeckende Beteiligung ermöglichen und andererseits bestimmten
jugendpolitischen Idealen der EJiR durch finanzielle Unterstützung Vorschub
leisten.
Anträge können formlos an das AfJ gerichtet werden (Mail: ERGÄNZEN). Eine
entsprechende Begründung sowie ggf. entsprechende Belege oder Nachweise sind dem
Antrag beizufügen. Anträge können zum 15. Januar oder zum 15. Juli gestellt
werden und sollen sich grundsätzlich auf das jeweils laufende Kalenderhalbjahr
beziehen.
Mehrere Punkte des EPS können für dieselbe Maßnahme Anwendung finden. Es ist
aber jeweils ein eigener Antrag zu stellen.
Dabei gilt: Erstattungen nach 5.1 sind personengebunden, der NaBo (5.3) ist
maßnahmengebunden und die Unterstützung nach 5.2 kann personen- oder
maßnahmengebunden sein.
5.1 Kostenerstattung für Ehrenamtliche bei landeskirchenweiten Maßnahmen
Die EJiR möchte engagierten Ehrenamtlichen die Teilhabe an Veranstaltungen
ermöglichen, auch wenn diese mit einem erhöhten Aufwand an Kosten verbunden ist.
Die Mitwirkung soll nicht an finanziellen Hürden scheitern.
Über das EPS können ehrenamtliche Mitwirkende (Jugendleitende, Helfende) Kosten,
die ihnen für An-/Abreise, Unterkunft oder Materialtransport im Rahmen ihrer
Mitwirkung an landeskirchenweiten oder -relevanten Veranstaltungen entstehen,
erstattet bekommen. Voraussetzung ist die Begründung der entstandenen Kosten und
ggf. der landeskirchenweiten Relevanz der Maßnahme sowie die Vorlage
entsprechender Belege.
Zu landeskirchenweiten bzw. -relevanten Veranstaltungen gehören:
- Jugendcamps oder Jugendfestivals oder Jugendkongresse der EJiR
- Präsenz der EJiR auf Veranstaltungen (z.B. Kirchentag),
- Konfi-Cup,
- weitere Veranstaltungen, bei denen die landeskirchenweite Relevanz
entsprechend begründet wird.
Die Unterstützung unter a) und b) sind von der EJiR in der Finanzplanung der
jeweiligen Maßnahme einzuplanen und wird nach Prüfung durch das AfJ vom
Finanzausschuss bewilligt. Die Unterstützung und c) und d) können vom
Finanzausschuss aus Mitteln des Kirchlichen Förderplans bewilligt werden.
Erstattungsausschluss:
Eine Erstattung von Aufwendungen zur Teilnahme an Gremien und Tagungen kann
nicht erfolgen.
Bei der Vertretung auf der Delegiertenkonferenz gilt das Prinzip, dass die
entsendenden Stellen die Kosten für die Teilnahme (z.B. Fahrtkosten) übernehmen.
Die Arbeit des Vorstandes und der Ausschüsse wird aus den Haushaltsmitteln der
EJiR getragen.
5.2 Unterstützung inklusionsbedingter Mehraufwand
Inklusion ist der Schlüsselbegriff für eine Haltung, die sich für die Vielfalt
der Menschen
ausspricht und gegen Aussonderung wirkt. Jeder Mensch soll die Chancen der
Teilhabe bekommen.
Niemand soll mehr ausgeschlossen werden. Der Ansatz von Inklusion ist
grundsätzlich,
betrifft alle Menschen und soll mit inklusiven Maßnahmen der Evangelischen
Kinder- und
Jugendarbeit verwirklicht wird.
Auf dem Weg zur Inklusion kann finanzieller Mehraufwand, der durch die Teilhabe
von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen entsteht, teilweise ausgeglichen
werden.
Darunter fällt:
- Kost und Logis für eine Assistenz pro Person mit Behinderung;
- Honorar Gebärdendolmetschende, Schriftdolmetschende;
- Miete zusätzlicher Infrastruktur, z.B. behindertengerechte Fahrzeuge,
Rampen, Hörschleifen etc.
Diese werden gegen Vorlage einer Begründung der Aufwendungen sowie der
entsprechenden Belege/Rechnungskopien bis zu einer Höhe von 3.000 Euro /
Maßnahme erstattet.
Die Maßnahmen können gleichzeitig auch aus allen anderen Positionen des
Kirchlichen Jugendplans gefördert werden.
5.3 Nachhaltigkeitsbonus (NaBo)
Der EJiR ist daran gelegen, den Gedanken der Nachhaltigkeit und konkret 17
Zielen für nachhaltige Entwicklung in der Kinder- und Jugendarbeit zu verankern.
Nachhaltigkeit bedeutet hier, dass sozio-kulturelle, ökologische und ökonomische
Ressourcen nur soweit ver- und gebraucht werden, dass sie auch zukünftigen
Generationen in der gleichen Qualität und Quantität zur Verfügung stehen können.
Leider bringen Planung und Durchführung von Maßnahmen, die sich diesen Zielen
verschrieben haben, teilweise deutliche Mehrkosten mit sich.
Um diejenigen Gruppen zu belohnen, die sich bemühen, diese Ziele bei ihren
Maßnahmen zu berücksichtigen, kann auf Antrag ein pauschaler
Nachhaltigkeitsbonus (NaBo) in Höhe von 300 Euro gewährt werden.
Voraussetzung für den NaBo ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten
„Öko-Euro“-Formulars der EJiR (LINK), bei dem mindestens 25 Punkte erreicht
werden. Die Umsetzung muss entsprechend belegt werden.
ANHANG
[1] Damit sind gemeint: Einerseits Gruppierungen nach § 6 Abs. 4; Ordnung EJiR.
Darüber hinaus sind es Vereine oder Initiativen von evangelischen
Kirchengemeinden, Werken, Verbänden etc., die aufgrund ihrer Satzung oder ihres
Leitbilds die Förderung der Jugendarbeit in ihren Arbeitsbereichen nachweisen
können.